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StGB NRW-Mitteilung 61/2001 vom 20.01.2001
Bundeseinheitliche Altenpflegeausbildung
Nach dem Deutschen Bundestag hat auch der Deutsche Bundesrat am 29. September 2000 dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege zugestimmt. Damit sind nach über 10-jähriger Diskussion die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass ab dem 1. August 2001 alle Schülerinnen und Schüler der Altenpflege bundeseinheitlich ausgebildet werden können. Das neue Altenpflegegesetz löst 16 unterschiedliche Länderreglungen ab.
Ziel des Altenpflegegesetzes ist es, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, das Berufsbild attraktiver zu gestalten und dem Beruf insgesamt ein klares Profil zu geben. Dies wird dadurch erreicht, dass die Ausbildungsstrukturen, Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen bundesweit einheitlich geregelt werden. Die Altenpflegeausbildung wird grundsätzlich drei Jahre dauern und eine Erstausbildung wird generell möglich sein. Während der gesamten Ausbildungszeit besteht ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Abschlusszeugnisse werden überall in Deutschland gleichwertig sein. Die Berufsbezeichnungen werden geschützt.
Die Altenpflege hat vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung eine sehr große Bedeutung. Die höhere Lebenserwartung führt zu einer steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen. Von den 660.000 alten Menschen, die auf Dauer in einem Heim leben, sind 450.000 pflegebedürftig. Die Altenpflege hat sich zu einem wichtigen Dienstleistungsberuf entwickelt. Der Arbeitsmarkt expandiert. 1999 gab es in Deutschland 294.000 Altenpflegekräfte, gegenüber 1993 ein Zuwachs um mehr als 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg auch die Zahl der Auszubildenden um rund 45 Prozent. Heute befinden sich rund 37.200 Schülerinnen und Schüler in der Altenpflegeausbildung.
Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes:
Das Gesetz regelt die Ausbildung und die Zulassung zu den Berufen in der Altenpflege. Es lehnt sich in seiner Struktur an das Krankenpflegegesetz an.
Das Gesetz legt die Ausbildungsziele für die Altenpflegeausbildung fest. Diese sind auf eine ganzheitliche Pflege ausgerichtet. Die konkreten Ausbildungsinhalte werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gesondert geregelt.
Die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger dauert drei Jahre. Dies gilt auch für Umschulungen. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt. Eine Teilzeitausbildung ist möglich.
Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Diensten. Dies ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden.
Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den theoretischen Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung sicher. Die Regelung der Strukturen und der Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt eine Angelegenheit der Länder.
Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Personen mit Hauptschulabschluss werden nur zugelassen, wenn sie eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung nachweisen oder den Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben.
Die Schülerin/der Schüler hat einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit.
Das Gesetz sieht Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer vor. Die Einzelheiten können die Länder selbst bestimmen. Die Ausbildung muss jedoch mindestens ein Jahr dauern.
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Altenpflegehelferin", Altenpflegehelfer" werden geschützt.
Das Gesetz tritt am 01. August 2001 in Kraft. Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 01. August 2001 beginnen, können sie nach dem bisherigen Landesrecht beenden.
Az.: III/2 872