Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 580/2007 vom 20.09.2007

Bundesfinanzhof zu Kürzung der Pendlerpauschale

Der Bundesfinanzhof hat „ernstliche Zweifel“, ob die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Fernpendler (steuerliche Nichtberücksichtigung der ersten zwanzig Entfernungskilometer) verfassungsgemäß ist (AZ VI B 42/07).

Damit bestätigte der BFH eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das ein Finanzamt zur Eintragung des ungekürzten alten Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte des Klägers verpflichtet hatte.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde zum 01.01.2007 die Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) abgeschafft und durch eine Härtefallregelung für „Fernpendler“ ersetzt. Nach der Härtefallregelung werden Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten behandelt und dürfen mit 0,30 € je Kilometer steuerlich angesetzt werden.

Zur Begründung hatte die Bundesregierung ausgeführt, dass diese Aufwendungen nicht nur einen Bezug zur Arbeit, sondern auch zur Wohnung des Steuerpflichtigen haben und es sich deshalb um gemischte Aufwendungen handele, also um Aufwendungen, die auch die Lebensführung (Privatsphäre) betreffen. Bei gemischten Aufwendungen sei es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden („Werkstorprinzip“). Die notwendige Haushaltskonsolidierung erfordere eine derartige Einordnung als nicht abzugsfähige Ausgaben.

Der BFH führt aus, dass der Hinweis des Finanzamtes auf die Größenordnung der mit der Neuregelung verbundenen Steuermehreinnahmen für die öffentlichen Kassen nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Denn abgesehen davon, „dass sich die Einnahmesituation der öffentlichen Hand auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung [...] derzeit als positiv darstellt, würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Das wäre ein rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis, da im Ergebnis der individuelle Rechtsschutz auf der Strecke bleiben würde.“

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar beantragt, für das Jahr 2007 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte eintragen zu lassen. Dabei setzten die Eheleute die volle Entfernung von 61 Kilometern an. Das Finanzamt kürzte die Entfernung jedoch gemäß der neuen Regelung um 20 Kilometer. Das Ehepaar legte Beschwerde ein.

Für Eintragungen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte haben sich die Steuerfachleute von Bund und Ländern am 12.09.2007 auf ein „unbürokratisches und schnelles, gleichwohl dem geltenden Recht entsprechendes, Verfahren“ geeinigt. Steuerpflichtigen, die wegen der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte vorsprechen, wird ermöglicht, ihren Einspruch und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll zu erklären. Anschließend wird sogleich im Wege der Aussetzung der Vollziehung der Freibetrag für die ersten zwanzig Entfernungskilometer eingetragen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird im nächsten Jahr erwartet. Bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG werden Einkommensteuerbescheide ab 2007 wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale von Amts wegen für vorläufig erklärt. Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass sich das BVerfG ihrer Argumentation anschließen und der Übergang zum Werkstorprinzip als verfassungsgemäß anerkannt werden wird.

Die öffentlichen Haushalte sollten durch die Kürzung der „Pendlerpauschale“ um jährlich etwa 2,5 Milliarden Euro entlastet werden; davon entfallen auf den Gemeindenanteil an der Einkommensteuer jährlich 360 Millionen Euro.

Bundesweit gibt es etwa fünfzehn Millionen Pendler. Etwa 82 Prozent der Pendler legen eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 26 Kilometern zurück, bei etwa 17 Prozent beträgt die Entfernung mehr als 25 Kilometer (Mikrozensus 2004).

Entfernungen zur Arbeitsstätte und Verkehrsmittel:

 

<o:p> </o:p>

Pkw<o:p></o:p>

ÖPNV<o:p></o:p>

Sonstige<o:p></o:p>

Insgesamt<o:p></o:p>

Pendleranteil<o:p></o:p>

unter 10 km<o:p></o:p>

53 %<o:p></o:p>

11 %<o:p></o:p>

36 %<o:p></o:p>

100 %<o:p></o:p>

52 %<o:p></o:p>

10 – 25 km<o:p></o:p>

82 %<o:p></o:p>

16 %<o:p></o:p>

2 %<o:p></o:p>

100 %<o:p></o:p>

31 %<o:p></o:p>

26 – 50 km<o:p></o:p>

86 %<o:p></o:p>

13 %<o:p></o:p>

1 %<o:p></o:p>

100 %<o:p></o:p>

12 %<o:p></o:p>

über 50 km<o:p></o:p>

82 %<o:p></o:p>

16 %<o:p></o:p>

2 %<o:p></o:p>

100 %<o:p></o:p>

5 %<o:p></o:p>

<o:p> </o:p>

<o:p> </o:p>

<o:p> </o:p>

<o:p> </o:p>

<o:p> </o:p>

100 %<o:p></o:p>

Quelle: BT-Drucksache 16/1545 vom 18.05.2006.

Az.: IV/1 921-00

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