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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 22/2001 vom 05.01.2001
Bundesfinanzhof zum Familienleistungsausgleich
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. September 2000 - Az. VI R 85/99 - entschieden, daß Einnahmen eines Kindes in Höhe des Versorgungs-Freibetrages (§ 19 Abs. 2 EStG) und des Sparer-Freibetrages (§ 20 Abs. 4 EStG) keine Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellen und daher bei der Beurteilung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, außer Betracht bleiben. Hierzu hat uns das Bundesamt für Finanzen mit Schreiben vom 14.12.2000 folgendes mitgeteilt:
"Das Urteil wird im Bundessteuerblatt, Teil II, abgedruckt. Damit sind dessen Rechtsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bestehende Festsetzungen sind nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigieren, es sei denn, es greift eine andere Korrekturnorm. Es ist davon abzusehen, über die durch die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) vorgegebenen Prüfungen hinaus zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.
In Fällen bestandskräftiger Aufhebungsbescheide ist das Kindergeld auf Antrag rückwirkend neu festzusetzen. Die Rückwirkung reicht so weit, wie keine andere Festsetzung entgegensteht, längstens bis zum Juli 1997, § 52 Abs. 62 EStG ist insoweit abzuhelfen. In bereits anhängigen Klageverfahren ist der Kläger diesbezüglich klaglos zu stellen."
Az.: IV/1 971-10