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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 46/2009 vom 08.12.2008
Bundesfinanzministerium zum tauschähnlichen Umsatz
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 01.12.2008 eine Verfahrensanleitung an die obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen der Erhebung der Umsatzsteuer im Hinblick auf Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle herausgegeben. Dabei geht es um die Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes. Das Bundesfinanzministerium führt in dieser Verfahrensanleitung auf fünf Seiten mit acht Beispielen aus, unter welchen Voraussetzungen ein so genannter tauschähnlicher Umsatz bei werthaltigen Abfällen vorliegt.
Die in der Verfahrensanleitung niedergelegten Grundsätze sind nach dem Bundesfinanzministerium in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 01. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31.12.2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt allerdings nicht für die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt (Abschnitt 153 Abs. 2 Satz 1-4 der Umsatzsteuerrichtlinien).
Die Verfahrensanweisung bzw. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.12.2008 wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben zur Ansicht und zum Herunterladen bereit.
Az.: II/2 qu-ko