Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 18/2010 vom 14.12.2009
Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeit
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt (IV C 7 - S 2706/07/10006). Der BFH hatte im Urteil vom 29.10.2008 (I R 51/07) zum Betrieb eines Krematoriums zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Betätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) als hoheitliche Tätigkeit angesehen werden kann.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Entscheidung unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem BMF-Schreiben über den entschiedenen Einzelfall hinaus bei der Beurteilung von Tätigkeiten der jPöR (einschließlich des Betriebs eines Krematoriums) in Ergänzung der Ausführungen in R 9 und H 9 der Körperschaftsteuerrichtlinien allgemein anzuwenden. Das BMF-Schreiben ist im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Besteuerung der öffentlichen Hand abzurufen.
Das Schreiben enthält die vom DStGB gewünschte Klarstellung, dass auch die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, etwa auf einen Zweckverband, nichts an der Qualifizierung als hoheitliche Tätigkeit ändert. Auch dem Wunsch klarzustellen, dass es bei der steuerrechtlichen Bewertung auf die Situation in einem Bundesland ankommt, wurde von Seiten des BMF entsprochen. Eine Tätigkeit, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Bundesland eigentümlich und vorbehalten ist und bei der in diesem Land Anschluss- und Benutzungszwang besteht, ist demnach auch dann in diesem Land als hoheitlich anzusehen ist, wenn dies in einem anderen Bundesland nicht der Fall ist.
Der DStGB hatte in seiner Stellungnahme zudem kritisiert, dass der Entwurf des BMF-Schreibens zu §§ 15, 16 KrW-/AbfG die Aussage enthielt, dass die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (immer) zu einem Betrieb gewerblicher Art führe. Nach Auffassung des DStGB trifft dies für so genannten haushaltsähnlichen Gewerbemüll nicht zu, weil die Übertragung dieser Aufgabe auf Dritte nur unter engen Voraussetzungen und unter Mitwirkung des Entsorgungsträgers möglich ist. Dieses Beispiel ist entfallen; nunmehr wird ein Beispiel zur Trinkwasserversorgung angeführt, die wegen der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 3 KStG ohnehin als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist.
Az.: IV/1 920-05