Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 685/2021 vom 20.12.2021

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) - beihilferechtliche Genehmigung EEG 2021

Laut einer Information des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) soll die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die das BMWi im Dialog mit der Branche entwickelt hat, das zentrale Förderprogramm der neuen Bundesregierung für den Ausbau und die Dekarbonisierung der Wärmenetze werden.

Die Europäische Kommission (KOM) hat in der vergangenen Woche signalisiert, dass sie keine beihilferechtliche Genehmigung in diesem Jahr mehr in Aussicht stellen kann. Die BEW soll nun im neuen Jahr unter den neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) notifiziert werden, die zum 1.1.2022 erwartet werden. Aufgrund der zuletzt konstruktiven Gespräche mit der KOM hofft das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), die BEW möglichst früh im Jahr 2022 in Kraft setzen zu können. Die Möglichkeit eines Inkrafttretens noch während der vorläufigen Haushaltsführung soll geprüft werden.

Bis zum Start der BEW bleibt laut BMWi das bestehende Förderprogramm Wärmenetze 4.0 in Kraft. Hierin sind bereits Planung und Realisierung eines effizienten Wärmenetzes mit einem mindestens 50-prozentigen Anteil erneuerbarer Wärme und Abwärme förderfähig. Anlässlich der zeitlichen Verzögerung der BEW wird seitens des BMWi ausdrücklich auf die vorgesehene Übergangsregelung hingewiesen: Danach ist für Vorhaben aus dem Programm Wärmenetze 4.0 nach Inkrafttreten der BEW ein Wechsel auf die neuen Förderbedingungen möglich. Machbarkeitsstudien aus Wärmenetze 4.0 werden für die systemische Förderung neuer Netze in der BEW anerkannt. Bei Fragen zum Förderangebot können Sie sich direkt an die Mitarbeiter des zuständigen BAFA-Referats wenden (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/waermenetze_node.html).

Des Weiteren hat die EU-Kommission einen Teil des EEG 2021 beihilferechtlich genehmigt. Planungssicherheit für energiewirtschaftliche Unternehmen besteht jetzt auf wesentliche Aspekte der letzten EEG-Novelle. Insbesondere besteht jetzt beihilferechtliche Sicherheit über die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen und über die Ausschreibungsmengen für Windenergie sowie - eingeschränkt - für Photovoltaik. Bei letzterer hat sich die KOM für die dritte Ausschreibungsrunde vorbehalten, zunächst die Wettbewerbssituation zu beobachten und zu einem späteren Zeitpunkt final zu entscheiden. Keine Entscheidung liegt hingegen für die gesetzlich vorgesehene 100-prozentige Befreiung für Grünen Wasserstoff von der EEG-Umlage vor. Weiter berücksichtigen die aktuellen EEG-Entscheidungen der KOM noch nicht die neuen Ausbaupläne der Ampel-Koalition.

Az.: 28.6.9-012/01 we

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