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StGB NRW-Mitteilung 32/2022 vom 18.01.2022
Bundesfreiwilligendienst; Corona-Pandemie - Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15.03.2022
Die Regelung in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach ab 15.03.2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das COVID-19 Virus besteht, gilt auch für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst (BFD). Die Impfpflicht betrifft alle „Tätigen“ der in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden von der Begrifflichkeit der „Tätigen“ ausdrücklich auch Personen umfasst, welche ihren Freiwilligendienst nach dem BFDG oder JFDG ableisten (vgl. Bundestags-Drucksache 20/188, Seite 38). Die für die Kommunen zuständige Zentralstelle, das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) hat darüber informiert, dass Sie Fragen, ob eine Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst zu den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen gehört, nicht beantwortet werden. Einsatzstellen sollten sich diesbezüglich an das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden.
Personen, mit einrichtungsbezogener Impfpflicht müssen bis zum 15.03.2022 der Leitung ihrer jeweiligen Einrichtung folgenden Nachweis vorlegen (§ 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG): Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht möglich ist. Geschieht dies nicht, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG).
Auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes haben Personen, die in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen tätig sind, dem Gesundheitsamt einen Nachweis nach Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20a Abs. 5 IfSG). Wenn eine Person trotz Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, kann das Gesundheitsamt dieser Person untersagen, die dem Betrieb dienenden Räume der Einrichtung oder des Unternehmens zu betreten oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig zu sein.
Personen, die ab dem 16.03.2022 in einer Einrichtung tätig werden sollen, für die eine Impfplicht gilt, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (§ 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Geschieht dies nicht, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (§ 20a Abs. 3 Satz 2 IfSG). Ohne einen entsprechenden Nachweis dürfen Personen nicht in den jeweiligen Einrichtungen Dienst leisten (§ 20a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG).
Bedeutung für den Bundesfreiwilligendienst:
Freiwillige, die ihren Dienst vor dem 15.03.2022 in einer Einrichtung, für die eine Impfpflicht besteht, bereits begonnen haben und für die bis zum 15.03.2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann, sind durch die Einsatzstellen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dabei sollte gleichzeitig geklärt werden, ob die Freiwilligen bis zu einer Entscheidung durch das Gesundheitsamt im Rahmen der jeweils geltenden Corona-Schutzverordnung (z. B. 3G) weiter in der Einsatzstelle tätig werden dürfen. Solange die Freiwilligen weiterhin tätig werden dürfen, haben sie auch Anspruch auf die Leistungen aus der Vereinbarung (Taschengeld etc.).
Trifft das Gesundheitsamt die Entscheidung, dass ein Einsatz nicht bzw. nicht weiter erfolgen darf, besteht ab diesem Zeitpunktkein Anspruch auf die Leistungen aus der Vereinbarung (Taschengeld etc.).
Eine Dienstaufnahme in einer Einrichtung, für die eine Impfpflicht besteht, ist Freiwilligen, deren BFD ab dem 16.03.2022 beginnen würde, nur dann möglich, wenn sie vor Dienstbeginn einen entsprechenden Nachweis vorlegen (Impf- oder Genesenennachweis bzw. ärztliches Zeugnis, dass eine Impfung aufgrund einer medizinisches Kontraindikation nicht möglich ist). Geschieht dies nicht, darf ein Einsatz nicht erfolgen. Es besteht dann auch kein Anspruch auf die Leistungen aus der Vereinbarung.
Kann eine Dienstaufnahme gar nicht erst erfolgen, bzw. ist eine weitere Ableistung des Dienstes nicht mehr möglich, kann die Beendigung des Bundesfreiwilligendienstes entsprechend der Möglichkeiten nach Ziffer 4ff. der Freiwilligenvereinbarung geprüft werden. Bitte in diesem Fall unbedingt beachten: Kündigungen können nur durch die Vertragsparteien Bundesamt/Freiwilliger erfolgen, Auflösungen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Freiwilligen und der Einsatzstelle durch das Bundesamt bestätigt.
Beim Abschluss von Vereinbarungen besteht keine Verpflichtung durch das Bundesamt zu prüfen, ob ein entsprechender Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorliegt bzw. vorgelegt wird. Die Pflicht zur Prüfung liegt ausschließlich bei den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen.
Az.: 37.0.1.4-001/001