Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 231/2018 vom 05.03.2018

Bundesgerichtshof zu Herausgabe von PPK-Verpackungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 01.02.2018 (Az. III ZR 53/17 — abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) entschieden, dass ein Systembetreiber für ein Duales System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen keinen Herausgabeanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hat, wenn dieser in seiner kommunalen Altpapiertonne auch die Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton (so genannte PPK-Fraktion) miterfasst hat.

Bis zum Jahr 2012 bestand zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber ein „PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrag“. Dieser Vertrag wurde aber dann nicht verlängert, weil die Vertragsverhandlungen scheiterten. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfasste weiterhin die Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton in seiner kommunalen Papiertonne.

Der BGH führt aus, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) eine Abfallentsorgungspflicht für alle Abfälle hat, die in seinem Gebiet angefallen und ihn aus privaten Haushaltungen (auch freiwillig) überlassen worden sind. Soweit der private Endverbraucher die ihm anfallenden Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, die unter die Regelung der Verpackungsverordnung fallen, in die blauen Altpapiertonnen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einwirft, ist dieser zur Verwertung verpflichtet.

Insoweit schließt der Eigenerwerbswille des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach dem BGH einen Eigentumserwerb des privaten Systembetreibers aus (vgl. hierzu bereits: BGH, Urteil vom 16.10.2015 — Az. V ZR 240/14 - , wonach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Eigentum an den Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton erwirbt, die in seine kommunale Altpapiertonne eingeworfen werden).

Weiterhin weist der BGH daraufhin, dass sich in dem entschiedenen Fall weder aus der Abstimmungsvereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber noch aus § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung ein Anspruch auf Herausgabe der Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergibt.

Ein solcher Herausgabeanspruch sei aber in § 22 Abs. 4 Satz 7 und 8 des Verpackungsgesetzes (VerpackG 2019) vorgesehen, welches aber erst am 01.01.2019 in Kraft tritt. Voraussetzung für diesen Herausgabeanspruch - ab dem 01.01.2019 - sei allerdings wiederum, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systembetreiber nicht auf eine gemeinsame Verwertung einigen könnten (vgl. hierzu BT-Drs. 18/11274 S. 112 ff.).

Az.: 25.0.2.1 qu

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