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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 204/2002 vom 05.04.2002
Bundesgerichtshof zu Inline-Skatern
Nach der geltenden Straßenverkehrsordnung müssen sich Inline-Skater im öffentlichen Straßenverkehr wie Rollstuhlfahrer oder Kinder auf Tretrollern verhalten. Sie dürfen grundsätzlich Ortschaften nur Gehwege benutzen, nicht aber Fahrradwege oder Fahrbahnen. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.3.02 festgestellt. Solange es keine eindeutige gesetzliche Regelung gebe, müßten die Inline-Skater nach den Verkehrsregeln für Fußgänger behandelt werden. Damit müssen sie bei Fehlen von Gehwegen innerorts am rechten oder linken Fahrbahnrand fahren. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand bleiben. Der BGH forderte den Bund auf, möglichst bald klare gesetzliche Regelungen für Inline-Skater zu schaffen.
Anlaß für die Entscheidung des BGH war die Klage einer Inline-Skaterin, die bei einem Zusammenstoß mit einem Motorroller schwer verletzt worden war. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine 60 %-ige Teilschuld der Frau für erwiesen gehalten, weil sie außerhalb einer Ortschaft auf der linken Fahrbahnseite gefahren war. Ihre Revision verwarf der BGH, weil die Skaterin - nicht wie für Fußgänger vorgeschrieben - am äußeren linken Rand, sondern in der Mitte der linken Fahrspur gefahren war.
Die Geschäftsstelle hält das Urteil für folgerichtig. Sie hat die bestehenden Regelungen der StVO seit jeher so ausgelegt. Inline-Skater müssen sich demnach grundsätzlich auf dem Gehweg aufhalten und ihre Geschwindigkeiten und Bewegungsabläufe denjenigen der Fußgänger anpassen.
Gleichzeitig ist diese Regelung aber aus Sicht der Geschäftsstelle in sich nicht stimmig. Aufgrund der gegensätzlichen natürlichen Bewegungsabläufe sind Konfliktsituationen zwischen Inline-Skatern und Fußgängern vorprogrammiert. Seit immer deutlicher zu erkennen ist, daß das Inline-Skating und verwandte Fortbewegungsarten keine Modeerscheinung, sondern eine weitere Entwicklungsstufe besonders des innerörtlichen Straßenverkehrs sind, ist u.E. eine gesetzliche Regelung erforderlich. Lösungsansätze sollten in Richtung einer Öffnung der geschwindigkeitsbegrenzten Zonen und Bereiche sowie der Fahrradstraßen und -wege für Inline-Skater weiterverfolgt werden. So erscheint bspw. die Öffnung der Fahrbahnen in Tempo 30-Zonen gerade nach deren Neuregelung konsequent, weil in diesen Zonen auch keine separaten Radwege mehr zulässig sind, der Verordnungsgeber also bewußt eine Mischung der Verkehre mit dem Zweck der Geschwindigkeitsreduzierung vorgesehen hat.
Wenn in diesem Zusammenhang auf Forschungsberichte verwiesen wird, wonach Inline-Skater auf der Fahrbahn stärker gefährdet seien als auf Geh- oder Radwegen, so ist diesem Umstand zum einen bereits dadurch Rechnung getragen, daß eine Öffnung der Fahrbahnen nur in den geschwindigkeitsbegrenzten Verkehrsräumen zugelassen werden sollte. Flankierend könnten weitere Schutzvorschriften hinzukommen. Für in der Presse bereits auftauchende Forderungen von Rollsportverbänden an die Kommunen, versuchsweise Tempo 30-Zonen und Radwege freizugeben, sieht die Geschäftsstelle - jedenfalls in bezug auf die Fahrbahnen in Tempo 30-Zonen - derzeit keine Rechtsgrundlage. Letztlich bleibt der Verordnungsgeber auf Bundesebene gefordert.
Az.: III/1 151 - 40