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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 360/2004 vom 20.04.2004
Bundesgerichtshof zu Lärmbeeinträchtigung durch Veranstaltungen
Eine Lärmimmission kann auch dann unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, sofern sie von einer Veranstaltung von kommunaler Bedeutung ausgeht. Nachbarn haben dann eine entsprechende Geräuschbelästigung zu erdulden. Dieses hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neueren Entscheidung vom 26.09.2003 (Az.: V ZR 41/03) entschieden. Maßgeblich ist insoweit, dass die kommunale Veranstaltung von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Nach dem BGH gehören Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen grundsätzlich zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maße akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde selbst, sondern ein privater Verein ist. Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass sich die Rechtsprechung des BGH nur auf die zivilrechtliche Vorschrift des § 906 BGB bezieht. Zusätzlich sind in Nordrhein-Westfalen auch die öffentlich-rechtlichen Regelungen in den §§ 9 und 10 LImSchG NRW zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechungs-Übersicht im Intranet des StGB NRW (Fachinformation & Service, Rubrik Umwelt, Unterrubrik Immissionsschutz) verwiesen. Grundsätzlich ist gleichwohl zu begrüßen, dass durch den Bundesgerichtshof anerkannt wird, dass Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung von einem verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maße akzeptiert werden als sonstige Immissionen.
Az.: II/2 60-00 qu/g