Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 523/2012 vom 21.09.2012

Bundesgerichtshof zu Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung

Ein Bauunternehmer hat bei einer Bauzeitverschiebung durch Verzögerung des Vergabeverfahrens nach Annahme eines Zuschlags mit veränderter Bauzeit keine Mehrvergütungsansprüche. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden. Die ausgeschriebene Bauzeit sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Denn der Zuschlag sei hier nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt worden. Er sei deshalb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten zu werten (Az.: VII ZR 193/10).

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung aus einem Bauvertrag. Ihren Anspruch begründete sie damit, dass sie wegen der durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Neues Angebot des Beklagten

Der BGH hat jetzt die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen. Er hat darauf hingewiesen, dass in dem zu entscheidenden Fall der Zuschlag der Beklagten nicht zur Annahme des der Ausschreibung entsprechenden Angebots der Klägerin geführt hat, so dass die ausgeschriebene und auch angebotene Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Denn der Zuschlag sei nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt worden und sei deshalb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten zu werten, das der Auftragnehmer ablehnen oder annehmen könne. Der Auftragnehmer habe es hier dadurch angenommen, dass er die von der Beklagten erbetene Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt habe. Gegenstand des neuen Angebots sei auch eine von der Beklagten eindeutig und klar als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung gewesen.

Bei anderer Fallkonstellation Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags

Insoweit unterscheide sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, in denen Zweifel darüber bestanden hätten, ob die in dem Zuschlag erwähnten Bauzeiten zu einer Änderung der Ausschreibung hätten führen sollen, stellte der BGH klar. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass eine Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags sei, so dass Raum für eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bleibe, wenn in einer anderen als der ausgeschriebenen Bauzeit gearbeitet werden solle.

Werde eine Bauzeitänderung jedoch zweifelsfrei Gegenstand eines modifizierten Zuschlags und werde dieses Angebot vom Auftragnehmer angenommen, so müsse dieser die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen. Der Vertrag könne nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt werde, wegen der Bauzeitveränderung etwa entstandene Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. (Quelle: beck aktuell-Newsletter vom 10.09.2012)

Az.: II/1 608-00

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