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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 266/2016 vom 19.04.2016
Bundesgerichtshof zu Preissteigerung bei Belieferung mit Erdgas
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 06.04.2016 (Az.: VIII ZR 71/10) in einem Verfahren um die Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen eines kommunalen Gasversorgers an den Tarifkunden entschieden. Unter Bestätigung seiner Grundsatzentscheidung vom Oktober 2015 zum Preisanpassungsrecht von Energieversorgern im Bereich der Erdgasversorgung hat der BGH für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen des Gasversorgers ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien bestätigt.
Dem Verfahren beim BGH liegt ein Rechtsstreit zwischen der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen und der Beklagten, einer Tarifkundin im Grundversorgungsverhältnis, zugrunde. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die sie als Tarifkundin leitungsgebunden mit Erdgas beliefert, die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 2.733,12 Euro für Erdgaslieferungen in den Jahren 2005 bis 2007. Die Klägerin nennt als Grund für die Preisänderungen Änderungen ihrer Bezugskosten, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht in vollem Umfang weitergegeben habe.
Die Klägerin widersprach - erstmals im Jahr 2006 - den vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises. Sie bestritt die Bezugskostensteigerungen und hob hervor, dass diese die Klägerin unter anderem durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform verursacht habe. Die Klägerin sei an ihren Vorlieferanten als Gesellschafterin beziehungsweise als Mitglied beteiligt. Aufgrund dieser Vertriebsform würden die eigenen Bezugspreise künstlich in die Höhe getrieben, während die Klägerin auf der anderen Seite an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei.
Die Klägerin hat eine solche Vorgehensweise bestritten und geltend gemacht, sie habe sich lediglich mit anderen Stadtwerken zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossen, um - auch im Interesse ihrer Kunden - günstige Bezugspreise zu erreichen; die hierbei anfallende Handelsspanne an den Bezugskosten der Klägerin sei nur äußerst gering und bewege sich in einer Größenordnung von lediglich rund 0,1 bis 0,2 Prozent.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landgericht (LG) hat die Preiserhöhungen für wirksam erachtet, da die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung berechtigt gewesen sei und die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprochen hätten, weil sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien. Das Bestreiten der Beklagten hat das LG als unbeachtlich angesehen, weil es nicht ausreichend substantiiert sei. Deren weiteren Vortrag, die Klägerin habe die Bezugskosten durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform künstlich in die Höhe getrieben, hat das Berufungsgericht als unerheblich betrachtet, da die Bezugskosten nicht der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der BGH hatte das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18.05.2011 ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH ist im Oktober 2014 ergangen.
Der BGH hat daraufhin durch seine Urteile vom 28.10.2015 seine Rechtsprechung zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung) geändert und entschieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und der Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 01.07.2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden kann, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
Er hat weiter klargestellt, dass sich jedoch aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags ergibt, dass der Grundversorger Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. für möglich erachteten Umfang vornehmen, aber eigene (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weitergeben darf, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ablauf der oben genannten Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vorgenommen worden sind, bleibe es hingegen bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach im Tarifkundenverhältnis der Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu entnehmen ist.
Entscheidungsinhalt des BGH
Der BGH hat jetzt - unter Bestätigung seiner oben genannten Grundsatzurteile vom Oktober 2015 - entschieden, dass der Klägerin gemäß der oben genannten Rechtsprechung für die hier streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Jahre 2005 bis 2007 ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen zwar nicht (mehr) - wie vom LG angenommen - aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, aber aufgrund der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien zusteht.
In diesem Zusammenhang wird auch - in Fortführung seiner bereits den oben genannten Urteilen zugrunde liegenden Auffassung - ausdrücklich und mit eingehender Begründung klargestellt, dass entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - die von Gaskunden auch in weiteren beim Senat anhängigen Verfahren vertreten wird - die in den vorgenannten Urteilen des BGH erfolgte ergänzende Vertragsauslegung keine nochmalige Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG erfordert. Denn die insoweit entscheidungserheblichen Fragen sind durch die auf seine Vorlage ergangenen EuGH-Entscheidungen vom 21.03.2013 und vom 23.10.2014 bereits - im Sinne eines acte eclairé - eindeutig geklärt.
Der BGH hat weiter entschieden, dass mit der vom LG gegebenen Begründung der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts für die Erdgaslieferungen nicht bejaht werden kann, weil das LG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen auf Steigerungen der (Bezugs-)Kosten der Klägerin beruhen. Das LG habe das hierauf bezogene Bestreiten der Beklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen und darüber hinaus zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten zur Beeinflussung der Bezugskosten der Klägerin durch die Gestaltung der Vertriebsform für unerheblich gehalten.
Das LG habe zwar im Ergebnis zutreffend die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft. Auch habe das LG mit Recht den Vortrag der Klägerin zu den Bezugskostensteigerungen, für den die Klägerin durch die Benennung eines ihrer Mitarbeiter sowie zweier Mitarbeiter der mit der Sache befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Zeugen in zulässiger Weise Beweis angetreten hat, für schlüssig erachtet.
Es habe jedoch verkannt, dass die Beklagte diesen Vortrag in prozessual ausreichender Weise bestritten hat. Eine Partei dürfe sich über Tatsachen, die - wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Klägerin für die Beklagte - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie sei grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können, und müsse im Rahmen des Bestreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte zudem die Bezugskostensteigerungen der Klägerin - entgegen der Auffassung des LG - nicht nur pauschal bestritten, sondern substantiierte Einwände erhoben. Der Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Bezugskostensteigerungen stattgegeben werden dürfen. Diese Beweiserhebung müsse das LG nachholen.
Ebenfalls zu Unrecht habe das LG das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe die eigenen Bezugskosten durch die Gestaltung der Vertriebsform in die Höhe getrieben, für unerheblich gehalten. Auch darüber hätte es Beweis erheben müssen. Denn auch im - hier gegebenen - Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) gelte der Grundsatz, dass der Gasversorger verpflichtet ist, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen.
Das Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers umfasse deshalb nicht die Weitergabe solcher Preiserhöhungen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Weitergabe der Preiserhöhung an den Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Ob dies - wie von der Beklagten behauptet - hier der Fall ist, müsse das LG prüfen und den hierzu angebotenen Beweis erheben. Der BGH habe deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.
Az.: 28.6.1 we