Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 226/2004 vom 09.03.2004

Bundesgerichtshof zu Rechtsfolgen nicht angemeldeter Beihilfen

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, der die Durchführung einer Beihilfemaßnahme (Subventionierung) bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission verbietet, ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Verträge, die der Gewährung der Beihilfe dienen, sind daher ohne eine vorherige Genehmigung der Maßnahme durch die Europäische Kommission auf Grund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
 
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 2004 (Az.: XI ZR 53/03) hervor. Das Urteil ist im Internet unter www.bundesgerichtshof.de im Bereich „Entscheidungen“ unter seinem Aktenzeichen abrufbar.
 
Der Bundesgerichtshof bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung. Bereits mit Urteil vom 04. April 2003 - V ZR 314/02 - (vgl. unsere MITTEILUNGEN vom August 2003, lfd. Nr. 565) hatte er einen Grundstückskaufvertrag für nichtig erklärt. Der Kaufpreis lag deutlich unter dem Verkehrswert und war deshalb als genehmigungspflichtige Beihilfe eingestuft worden. Es war jedoch keine Anmeldung bei der Europäischen Kommission erfolgt.
 
In der hier vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof außerdem festgelegt, dass ein zurück zu zahlender Beihilfebetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung an gemäß den marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen ist. Zur Begründung führt der Gerichtshof aus, dass sich der Zinsanspruch nach nationalem Recht richte. Dieses wird aber von Vorgaben des europäischen Rechts überlagert und modifiziert. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfolgt die Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückforderung der Beihilfe der Wiederherstellung der vorherigen Lage dient. Deshalb müssen alle sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile, die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt haben, beseitigt werden. Aus den Vorgaben des EuGH wird die vorherige Lage nur dann annähernd wiederhergestellt, wenn der zurückzuzahlende Beihilfebetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung an zu verzinsen ist und wenn die angewandten Zinssätze den marktüblichen Zinssätzen entsprechen. Andernfalls verbliebe dem Empfänger zumindest ein Vorteil, der der kostenlosen Verfügung über Barmittel oder einem vergünstigten Darlehen entspräche. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall also nicht darauf berufen, dass ihr angeblich eine günstigere Finanzierung zu einem deutlich geringeren Zinssatz möglich gewesen wäre.

Az.: IV/3 970-08

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search