Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 559/2016 vom 09.08.2016

Bundesgerichtshof zu Unterschwellenvergabe und Wertungskriterien

In seinem Beschluss vom 10.05.2016 (Az. X ZR 66/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dann, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist, es im Unterschwellenbereich auch bei der Zulassung von Nebenangeboten nicht in jedem Fall der Festlegung von Kriterien zur Angebotswertung bedarf. Dies ist nach dem BGH nur dann der Fall, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann.

Die beklagte Gemeinde machte im Jahr 2013 eine öffentliche Ausschreibung nach den Basisparagrafen der VOB/A bekannt, die den Abbruch einer Industriebrache mit Ausführungen von Abbruchleistungen, Recycling des Abbruchguts und Geländeauffüllung zum Gegenstand hatte. Nach dem Bekanntmachungstext waren Nebenangebote zugelassen. Die zu den Vergabeunterlagen gehörenden Bewerbungsbedingungen enthielten u. a. folgende Klauseln: „Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt werden, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.“

Im Submissionstermin erwies sich das Angebot der Klägerin als das preiswerteste. Die Gemeinde erteilte den Zuschlag jedoch auf ein günstigeres Nebenangebot. Mit ihrer Klage hat die Klägerin entgangenen Gewinn verlangt und geltend gemacht, ihr hätte der Zuschlag erteilt werden müssen, weil u. a. das Nebenangebot nicht gewertet werden dürfe, da hierfür keine Mindestanforderungen bestimmt gewesen seien. Auch habe der Wertung von Nebenangeboten entgegengestanden, dass der Preis einziges Wertungskriterium gewesen sei.

Der BGH weist darauf hin, dass es im Unterschwellenbereich bei der Zulassung von Nebenangeboten (anders als im Oberschwellenbereich) nicht in jedem Fall der Festlegung von Kriterien zur Angebotswertung bedürfe. Vielmehr sei eine derartige Vorgabe nur dann erforderlich, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann.

Auch geht der Senat davon aus, dass die Formulierung von Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.08.2011 — Az. 10 ZR 55/10) nicht erforderlich ist. Dies ist insoweit durchaus bemerkenswert, als dass aus einer Entscheidung des gleichen Senats des Bundesgerichtshofs vom 07.01.2014 (Az. X ZB 15/13) zum Teil herausgelesen wurde, dass Mindestanforderungen auch im Unterschwellenbereich erforderlich sind.

Az.: 21.1.4.4-002/001 os

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