Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 172/2012 vom 15.02.2012

Bundesgerichtshof zum Abzug "neu für alt"

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2012 (Az. V ZR 136/11) entschieden, dass ein Abzug „neu für alt“ erfolgen kann, wenn Baumwurzeln eines städtischen Baumes im öffentlichen Verkehrsraum vor einem Privatgrundstück in den Hausanschlusskanal eingewachsen sind und diesen beschädigt haben. Die Klägerin ließ die erforderlichen Reparaturarbeiten am Anschlusskanal durchführen und erhielt dafür von der Versicherung der beklagten Stadt einen Ausgleichsbetrag. Allerdings hatte die Versicherung unter Berücksichtigung des Alters und der Lebensdauer des ersetzten Kanals ein Abzug „neu für alt“ gemacht. Dieses ist nach dem Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden.

Der geschädigten Grundstückseigentümerin stand zwar nach § 1004 Abs. 1 BGB gegen die beklagte Stadt ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung zu. Der Anspruch umfasse auch die Wiederherstellung des beschädigten Kanals, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte (ständige Rechtsprechung: siehe BGH, Urteil vom 04.02.2005 — Az. V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368). Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer allerdings Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen und zwar — soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen — aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 alternative 2 BGB.

Der sich daraus ergebende Zahlungsanspruch sei aber durch einen Abzug unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ gemindert. Es entspreche der Rechtsprechung des BGH, dass der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB durch ein Mitverschulden des Eigentümers entsprechend § 254 BGB beschränkt sein könne. Rechtstechnisch erfolge die Berücksichtigung des Mitverschuldens in der Weise, dass der Beseitigungsanspruch durch eine Feststellung zur Kostenbeteiligung des Anspruchsberechtigten eingeschränkt werde.

Nichts anderes gelte für die Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“. Zwar sei der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB kein echter Schadensersatzanspruch. Dieses ändere aber nichts daran, dass er schadensersetzende Wirkung habe. Es sei da folgerichtig, die Grundsätze über den Abzug „neu für alt“ auch hier anzuwenden. Sei aber schon der Beseitigungsanspruch durch einen Abzug „neu für alt“ beschränkt, so verstehe es sich — so der BGH — von selbst, dass dieses auch für Ansprüche gelte, die dem Beeinträchtigten zustünden, wenn er die Störung selbst beseitige.

Der Anspruch könne hier nicht weiter reichen als der primäre Störungsbeseitigungsanspruch. Bei dem Abzug „neu für alt“ sei hier auf der Grundlage der hypothetischen Lebensdauer des alten Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des nun neu errichteten Kanals eine Schätzung durchgeführt worden. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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