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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 47/2009 vom 10.12.2008
Bundesgerichtshof zum Notleitungsrecht für Abwasser
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.07.2008 (Az. V ZR 172/07 – Zeitschrift: Umwelt- und Planungsrecht 2008, Seite 443 ff.) entschieden, dass aus § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für das Land Nordrhein-Westfalen ein Notleitungsrecht für die Ableitung von Abwasser über ein fremdes Grundstück abgeleitet werden kann. Das nordrhein-westfälische Landesrecht schließe eine solche entsprechende Anwendung des § 917 BGB nicht aus, denn ein privates Notleitungsrecht sei weder im Nachbarrechtsgesetz NRW noch im Landeswassergesetz NRW geregelt. Denn bei den Zwangsrechten nach den §§ 128, 129 Landeswassergesetz NRW geht es nicht – wie in § 917 BGB – (BGHZ 79, Seite 309 ff., Seite 312) um den Ausgleich der privaten Interessen benachbarter Grundstückseigentümer. Vielmehr handelt es sich – so der BGH – um Inhaltsbestimmungen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, GG) und dabei einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls herstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht NVWZ 2007, Seite 707). Die Zwangsrechte dienen auch nicht der Durchführung desselben nachbarrechtlichen Anspruchs, sondern dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung und anderen wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 08.09.1995 – Az. 20 B 2096/95; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2005, Az. 20 A 2187/04 und Urteil vom 09.11.2006 – Az. 20 A 2136/05).
Der unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich nach dem Bundesgerichtshof gerade daran, dass die Zwangsrechte auch den Betreibern von öffentlichen Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erteilt werden können, während das private Notleitungsrecht nur dem Grundstückseigentümer zusteht. Deshalb könne ein Notleitungsrecht aus einer entsprechenden Anwendung des § 917 BGB hergeleitet werden.
Az.: II/2 24-30 qu/ko