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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 504/2007 vom 04.07.2007
Bundesgerichtshof zum wild abfließenden Wasser
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 29.06.2006 (Az. III ZR 269/05) mit der Vorschrift des § 115 Landeswassergesetz NRW (wild abfließendes Wasser) auseinander gesetzt. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war, dass ein Straßenbaulastträger neben einer Straße einen Lärmschutzwall errichtet hatte. Dieser Lärmschutzwall behinderte den Ablauf des bislang wild abfließenden Wassers, was zu einer Überschwemmung eines Hausgrundstücks führte.
Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass der Träger der Straßenbaulast bei der Planung und dem Bau von Straßen, die dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 13.06.1996 – Az. III ZR 40/95 – NJW 1996, Seite 3208 f.), die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten hat. Zu diesen gehören auch die landesrechtlichen Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Abflusses von wild abfließendem Wasser. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW dürfe der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden. Unter dieses Verbot falle zwar eine Veränderung des Wasserabflusses in Folge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht (§ 115 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Dieses rechtfertige jedoch keine Straßenbaumaßnahme, die für tiefer liegende Grundstücke die Gefahr einer Überschwemmung mit erheblichen Schadensfolgen begründe. Aus dieser Rechtslage ergebe sich ohne Weiteres, dass der Straßenbaulastpflichtige, der mit dem Ausbau einer Straße und der Errichtung eines Lärmschutzwalls einen den natürlichen Wasserabfluss verhindernden Damm errichtet habe, bei der Planung der Straßenentwässerung das gesamte weitere Einzugsgebiet mit Vorflut zur Straße berücksichtigen und die notwendigen Durchlässe unter der Straße entsprechend dimensionieren müsse. Der Querschnitt des konkreten Rohrdurchlasses war im vorliegenden Fall zu gering und hatte deshalb die Überschwemmung verursacht.
Az.: II/2 24-30 qu/ko