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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 829/2003 vom 17.10.2003
Bundesgerichtshof zur Amtshaftung bei Altlastengrundstück
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 22. Mai 2003 (III ZR 32/02) Ausführungen zur Amtshaftung einer Gemeinde in Folge einer Zuweisung eines Altlastengrundstücks an einen Grundstückseigentümer gemacht. In der Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung haftet, wenn sie dem Grundstückseigentümer in einem Umlegungsverfahren für ein bebaubares Grundstück ein Altlastengrundstück zuweist. Der Grundstückseigentümer bekommt als Schaden in diesem Fall den vollen Wert des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Grundstückseigentümer war im Rahmen einer Umlegungsverfahren ein altlastenverseuchtes Grundstück zugewiesen worden, welches zu Bauzwecken ungeeignet war. Der Grundstückseigentümer verlangte den vollen Grundstückswert Zug um Zug gegen Rückgabe des Altlastengrundstücks. Die Gemeinde vertrat den Standpunkt, dass allenfalls die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks geschuldet sei. Der BGH gab dem Grundstückseigentümer Recht. Eine Naturalrestitution, d. h. die Zuweisung eines anderen unbelasteten Grundstücks sei nicht möglich. Denn der Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung sei inhaltlich auf Geldersatz gerichtet. Dieses erfordere jedoch nicht, dass nur die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks geschuldet sei. Es könne auch der volle Wert Zug um Zug gegen Rückübertragung des Altlastengrundstücks zuerkannt werden. Die personale Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs stehe dem nicht entgegen.
Az.: II/2 50-00 qu/g