Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 267/2016 vom 19.04.2016
Bundesgerichtshof zur Auswahl eines Stromkonzessionärs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit um die (Re-)Kommunalisierung des Stromnetzes der Stadt Titisee-Neustadt über die Rechtsbeschwerde der Gemeinde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15.07.2015 (VI-2 Kart 1/15 (V)) entschieden. Der BGH bestätigt darin die Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamts erneut, sodass die Stadt Titisee-Neustadt die Stromkonzession zum zweiten Mal auszuschreiben hat. Die Beschlussfassung des BGH (KVZ 41/15) wurde nunmehr veröffentlicht.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der im Dezember 2014 durch die Stadt Titisee-Neustadt eingelegten Kommunalverfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung durch das kartellrechtliche Regime der Konzessionsvergabe von Strom- und Gasnetzen vor dem Bundesverfassungsgericht steht dagegen weiterhin aus.
Hintergrund
Die Stadt Titisee-Neustadt beschloss das Stromnetz nach Auslaufen des alten Konzessionsvertrages im Jahr 2012 wieder selbst zu übernehmen. Sie gründete zu diesem Zweck die Energieversorgung Titisee-Neustadt GmbH (EvTN), an der die zu diesem Zweck gegründete lokale Bürgergenossenschaft PRO VITA mit 10 Prozent sowie das Schwarzwälder Unternehmen, die Netzkauf EWS, Eigentümer der Elektrizitätswerke Schönau, mit 30 Prozent beteiligt wurden. Bis ins Jahr 2012 betrieb das Unternehmen Energiedienst, mehrheitlich im Besitz von Energie Baden-Württemberg (EnBW), das Stromnetz in Titisee-Neustadt. Die EvTN gewann 2011 das Konzessionsverfahren und hat - nach dem Kauf der Versorgungsanlagen vom Altkonzessionär - am 01.05.2012 den Netzbetrieb und die Versorgung der Gemeinde aufgenommen.
Der Altkonzessionär Energiedienst hatte das Verfahren dem Bundeskartellamt gemeldet und die Einleitung zur Prüfung eines kartellbehördlichen Missbrauchsverfahrens beantragt. Das Unternehmen war der Auffassung, dass die Vergabe gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und nicht diskriminierungsfrei war. Das Bundeskartellamt erließ daraufhin am 28.01.2015 (B 8 - 175/11) eine Missbrauchsverfügung, wonach die Konzessionsvergabe der Stadt als wettbewerbsrechtswidrig eingestuft und die Wiederholung des Konzessionsvergabeverfahren angeordnet wurde.
Das OLG Düsseldorf hatte die Missbrauchsverfügung am 15.07.2015 bestätigt. Den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Missbrauchsverfügung hatte das OLG ebenfalls abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Stadt mit ihrer Rechtsbeschwerde und einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG an den BGH.
Die Kommune Titisee-Neustadt hatte darüber hinaus im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt wegen einer zunehmenden Aushöhlung der kommunalen Selbstverwaltung durchs Kartellamt.
Az.: 28.7