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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 617/2007 vom 17.09.2007
Bundesgerichtshof zur Haftung im Bereich Abwasser
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.6.2007 (Az.: III ZR 177/06) nochmals klargestellt, dass eine Gemeinde die Amtshaftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränken oder aushebeln kann (so bereits: BGHZ 61, 7ff.). Anders ist es nach dem BGH bei der Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis (Schuldverhältnis), welches zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer an die gemeindliche Abwasserentsorgungseinrichtung besteht. Aus diesem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis kann sich auch eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Grundsätzen der §§ 275ff. BGB ergeben (vgl. § 280 BGB; BGH, Urteil vom 14.12.2006 . III ZR 303/05, NJW 2007, S. 1061f.). Insoweit kann die Gemeinde die vertragsähnliche Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken, allerdings nur dann, wenn dieses durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und es den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGHZ 61, 7, 12f.). Diese Möglichkeit eines gegebenenfalls zulässigen Haftungsausschlusses besteht aber – so der BGH - bei dem konkurrierenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht, weil die Gemeinde über keine gesetzliche Ermächtigung verfügt, die Amtshaftung satzungsrechtlich auszuschließen (vgl. BGHZ 61, 7ff., S. 15).
Im Übrigen lag dem Urteil des BGH vom 21.6.2007 folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf dem klägerischen Grundstück entstanden durch Rückstauungen in der Hausanschlussleitung Überschwemmungen. Das Wasser gelangte über die Kellertreppe in die im Kellergeschoss gelegene Gaststätte. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 34.000 €. Der Kläger verlangte diesen Schaden von der Gemeinde ersetzt, weil diese unter anderem von ihm nicht den Einbau eines Fettabscheiders eingefordert hatte. Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es nicht als ausreichend geklärt angesehen wurde, ob die Fettablagerungen im Anschlusskanal Ursache der Verstopfungen gewesen seien. Eben diese Fettablagerungen könnten – so der BGH – auf Amtspflichtverletzungen der Gemeindebediensteten zurückzuführen sein, sei es infolge von Mängeln in der Einbindung des Anschlusskanals oder aufgrund unterlassener warnender Hinweise an den Kläger bei der Erteilung der Baugenehmigung im Hinblick auf die Nutzungsänderung und der Notwendigkeit des Einbaus eines Fettabscheiders.
Az.: II/2 24-30 qu/ko