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StGB NRW-Mitteilung 380/2010 vom 05.07.2010
Bundesgerichtshof zur Haftung von Wohnungseigentümern
Die Geschäftsstelle weist aus gegebenen Anlass nochmals darauf hin, dass bei der Veranlagung von Wohnungseigentümern zur Benutzungsgebühren in dem Gebührenbescheid klar zum Ausdruck kommen muss, dass die Gemeinde die Wohnungseigentümer als Teileigentümer des Grundstücks in Anspruch nimmt und nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. VII ZR 196/08, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) erneut entschieden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer dann in Betracht kommt, wenn im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist in Nordrhein-Westfalen mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 44 Abgabenordnung der Fall. Sind mehrere Wohnungseigentümer zugleich auch Teil-Grundstückseigentümer, so liegt ein Fall des § 44 Abgabenordnung vor, wonach Gebührenschuldner gesamtschuldnerisch haften, die zusammen zu einer Abgabe zu veranlagen sind. Dadurch ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer als Miteigentümer eines Grundstücks ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden. Aus dem Gebührenbescheid der Gemeinde muss sich allerdings ausdrücklich entnehmen lassen, dass die Wohnungseigentümer als Teil-Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch zu einer Benutzungsgebühr veranlagt werden sollen, denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass angenommen wird, dass die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als „Verband (= teilrechtsfähiges Rechtsubjekt“ herangezogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2010 — Az. III ZR 329/08, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).