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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 236/2013 vom 01.03.2013
Bundesgesetz zu Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großvorhaben umstritten
Die Pläne der Bundesregierung zur stärkeren Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung von Großvorhaben stoßen bei Experten auf gegensätzliche Einschätzungen. Dies wurde am 18. Februar 2013 bei einer öffentlichen Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Regierung „zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren“ (17/9666) deutlich. Ziel des Gesetzentwurfes ist es laut Bundesregierung, „durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung von Vorhaben zu optimieren, Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen zu fördern“.
1. Hintergrund des Gesetzentwurfs
Vorgesehen ist dem Gesetzentwurf zufolge, im Verwaltungsverfahrensgesetz allgemeine Vorschriften über die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ einzuführen. Sie soll vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren — also vor der förmlichen Antragstellung — erfolgen und eine „frühzeitige Unterrichtung über allgemeine Ziele des Vorhabens, die Mittel der Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen“ ebenso umfassen wie die Gelegenheit zur Äußerung für die Öffentlichkeit, Erörterung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde. Diese soll verpflichtet werden, bei dem Vorhabenträger auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken. Eine Verpflichtung des Trägers zu ihrer Durchführung soll indes nicht eingeführt werden.
Ferner sollen „verallgemeinerungsfähige Regelungen“ zum Planfeststellungsverfahren, die mit dem sogenannten Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz von 2006 eingeführt wurden, aus verschiedenen Fachgesetzen in das Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen werden. In den betroffenen Fachgesetzen sollen die überflüssig gewordenen Regelungen gestrichen werden.
Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP soll das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur der Behörde, sondern auch der „betroffenen Öffentlichkeit“ mitgeteilt werden. Zudem will die Koalition mit dem Änderungsantrag erreichen, dass „öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen parallel auch immer im Internet erfolgen“.
2. Stellungnahme der Experten
Ulf Domgörgen, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, sagte, es handele sich um „kein sensationelles Gesetz“. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei eine „sehr schmale“ und unverbindliche Regelung vorgesehen, was je nach Sichtweise beklagt oder begrüßt werde.
Tilmann Heuser vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland nannte den Gesetzentwurf „sehr enttäuschend“. Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung werde nichts grundlegend geändert, kritisierte er. Matthias Möller-Meinecke, Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main, sagte, die Erwartungen an die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung würden „maßlos enttäuscht“.
Möller-Meinecke plädierte zugleich dafür, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlich einzuführen und „sie nicht der Freiwilligkeit des Vorhabenträgers zu überlassen“.
Professor Ulrich Ramsauer, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hamburg, bewertete den Regierungsvorschlag einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung als „durchaus gelungen“. Er vermeide bürokratischen Aufwand und sei wirksam. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung liege auch im Interesse des Vorhabenträgers.
Professorin Andrea Versteyl, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, sprach sich dafür aus, das Gesetz „in der Minimalversion“ zu verabschieden. Man sollte nicht mit einer weitergehenden Regelung „Enttäuschungen produzieren“, mahnte sie.
Professor Jan Ziekow vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer sagte, der Gesetzentwurf genüge der Anforderung. So sorge er für den erforderlichen gesetzgeberischen Impuls, „ohne momentan überzuregulieren“, und setze ein „Schwergewicht auf Information und Kommunikation“.
3. DStGB-Thesen zur Bürgerbeteiligung
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat bereits im letzten Jahr zehn Thesen zur rechtlichen Fortentwicklung der Bürgerbeteiligung bei Planungsvorhaben beschlossen. Dabei spricht sich der DStGB für eine frühzeitige, moderne, transparente und umfassende Bürgerbeteiligung mit dem Ziel der Planungsbeschleunigung aus. Die zehn DStGB-Thesen sind im Wesentlichen auch vom 4. Deutschen Baugerichtstag am 11. und 12. Mai 2012 in Hamm/Westfalen beschlossen worden. Die Thesen können im Internet unter www.dstgb.de (Schwerpunkt: Städtebaurecht und Stadtentwicklung) heruntergeladen werden.
Während der DStGB im Bundesstädtebaurecht (BauGB) keine Notwendigkeit einer umfassenden Rechtsänderung bei den Vorschriften über die Bürgerbeteiligung sieht, ist die aktuelle Form des Planfeststellungsverfahrens im VwVfG nach DStGB-Auffassung defizitär. Daher müssen Planfeststellungsverfahren insbesondere für Großvorhaben entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB so ausgestaltet werden, dass der Vorhabenträger noch vor der eigentlichen Planfeststellung die Öffentlichkeit und die betroffenen Gemeinden transparent über die beabsichtigte Planung sowie auch über mögliche Alternativen informiert. Dies kann Fehlplanungen und unnötige Kosten vermeiden helfen.
Az.: II/1 620-00