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StGB NRW-Mitteilung 399/2019 vom 27.08.2019
Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 14.08.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungs-gesetz) im Kabinett
verabschiedet.
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfes im Einzelnen:
Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe
Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe werden künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 Euro vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie wird nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, da sie andernfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig. Darüber hinaus erfolgt auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht.
Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung: Bei der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) handelt es sich um ein von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit beziehungsweise trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Das Angebot wird seit dem 1. Januar 2018 vom BMAS gefördert und war bislang bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Angebot dauerhaft und flächendeckend gesichert.
- Einführung eines Budgets für Ausbildung: Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter beschränkt.
- Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben künftig grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit wird einer Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen, indem Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt werden. Der Anspruch wird ebenfalls für Personen, die zukünftig ein Budget für Ausbildung erhalten, für die Dauer der Ausbildung eingeführt.
- Nichtanrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen im Januar 2020. Diese Einkünfte werden auf den monatlichen Lebensunterhaltsanspruch nach dem SGB XII angerechnet. Die Nichtanrechnung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen zu Anfang Januar ihr Lebensunterhaltsbedarf zur Verfügung steht und sie ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere für Miete und Verpflegung, nachkommen können. In den Folgemonaten steht jeweils das monatliche Einkommen zusammen mit dem aufstockenden Anspruch nach dem SGB XII zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung.
Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, hängt die Höhe dieser Leistung künftig nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter ab. Es handelt sich hierbei künftig um eine Anspruchsleistung, die im SGB IX festgeschrieben ist.
Einschätzung des StGB NRW:
Nach Auffassung der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes ist es sozialpolitisch zwar nachvollziehbar, dass der Bund Angehörige bei der Pflege entlasten will. Aber entscheidend ist die Finanzierung und hier macht der Bund wieder eine Rechnung zu Lasten Dritter auf, nämlich der Kommunen. So gut und sinnvoll ein Bundesgesetz auch sein mag – es kann nicht angehen, dass Städte und Gemeinden die Millionenkosten dafür stemmen sollen und der Bund nur einen ganz geringen Kostenanteil tragen will. Vielmehr muss der Bund die entstehenden Kosten vollständig übernehmen.
Az.: 37.0.5.6.8-001/001