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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 376/2024 vom 03.06.2024
Bundeskabinett beschließt Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 29.05.2024 das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserBG) beschlossen. Damit sollen im Einklang mit der im Jahr 2023 fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff geschaffen werden.
Das Gesetz ist Teil eines Pakets der Bundesregierung zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Wasserstoffprojekte. Es beinhaltet Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht. Flankierend kommen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, Fernstraßen- und Raumordnungsgesetz sowie der Verwaltungsgerichtsordnung hinzu. Konkret sieht das Gesetz unter anderem Höchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren, digitale Genehmigungsverfahren, Erleichterungen für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn, beschleunigte Vergabeverfahren, verkürzte Instanzenzüge, beschleunigte Eilverfahren sowie die Verringerung des behördlichen Prüfaufwandes bei der Modernisierung von Elektrolyseuren vor.
Darüber hinaus sollen Infrastrukturvorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen – ein Ansatz, der sich bei der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (laut BMWK) bewährt hat. Davon profitieren unter anderem Elektrolyseure, die Wasserstoff mittels Stroms aus erneuerbaren Energien herstellen.
Das BMWK weist darauf hin, dass zum Schutz von Trinkwasser und Wasserhaushalt das Gesetz bei erheblichem Wasserverbrauch durch Elektrolyseure einen differenzierten Ansatz verfolge. Hiernach gilt das überragende öffentliche Interesse für diese Anlagen uneingeschränkt in allen unkritischen Fällen, in denen keine Wasserknappheit zu befürchten ist. In Problemfällen, in denen die Wasserentnahme durch Elektrolyseure die öffentliche Wasserversorgung oder den Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen kann, findet das überragende öffentliche Interesse hingegen keine Anwendung. Dies gilt also für Problemfälle, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung als Kernbestandteil der öffentlichen Wasserversorgung tangiert werden kann oder wenn für den Klimaschutz relevante Gebiete wie Auen, Moore und geschützte Feuchtgebiete unmittelbar unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Ergänzend zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sollen Genehmigungsverfahren für Elektrolyseuren durch eine Novelle der 4. Bundesimmissionsschutz- Verordnung (BImSchV) vereinfacht werden und teilweise – für kleine Elektrolyseure bis 5 MW - gänzlich entfallen. In der anstehenden Baurechtsnovelle sollen zudem Erleichterungen für Elektrolyseure im Bauplanungsrecht erfolgen.
Als nächstes wird sich der Bundesrat und dann der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf haben wir deutlich auf den Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange in Zusammenhang mit dem geplanten Wasserstoffhochlauf hingewiesen. Wasser ist eine der wichtigsten Ressourcen: Ausreichend verfügbares und unbedenkliches Wasser ist von elementarer Bedeutung für die Gesundheit, Ernährung und die Umwelt. Die Wasserversorgung ist eine Kernaufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge in der überwiegenden Zuständigkeit der Gemeinden oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Dem Schutz des Wassers und der Gewässer muss eine besondere Rolle zukommen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für Vorhaben nach dem WassBG darf dementsprechend nur erteilt werden, wenn vorrangige wasserwirtschaftliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Diese Hinweise wurden im vorliegenden Gesetzentwurf insofern berücksichtigt, als dass nun direkt im Gesetzestext darauf hingewiesen wird, dass ein überragendes öffentliches Interesse auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Elektrolyseure nicht anzuwenden ist, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir zeitnah informieren.
Az.: 28.6.9-001/002 gr