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StGB NRW-Mitteilung 203/2009 vom 24.02.2009
Bundeskabinett beschließt Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Das Bundeskabinett hat Mitte Februar 2009 das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung den Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen stärken. Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz soll vor Benachteiligung bei Verträgen schützen, die für die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen geschlossen werden. Zu Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören u.a. folgende Regelungen:
- Die Verbraucher haben einen Anspruch auf Informationen vor dem Vertragsschluss. Die Unternehmen müssen schriftlich und leicht verständlich Auskunft über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen geben.
- Die Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Für die Kurzzeitpflege kann eine Befristung vereinbart werden.
- Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Erbringt das Unternehmen vertraglich festgelegte Leistungen nicht oder nicht wie vereinbart, kann die Verbraucherin oder der Verbraucher das Entgelt entsprechend kürzen.
- Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs haben die Verbraucher Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Vertrags. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Unternehmen von der Anpassungspflicht befreit ist.
- Eine Kündigung des Vertrags ist für die Unternehmen nur aus wichtigen Gründen möglich. Die Verbraucher können dagegen den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen.
Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sollen die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt werden. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Das Gesetz gilt für Verträge, die die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verbinden. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste angeboten werden.
Das Gesetz soll zum 1. September 2009 in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge, wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.
Az.: III 872