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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 250/2010 vom 06.05.2010
Bundeskabinett billigt Änderung der Vergabeverordnung
Das Bundeskabinett hat am 28. April 2010 den Änderungswünschen des Bundesrates vom 26. März 2010 zu der vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erarbeiteten Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) zugestimmt. Die Änderungswünsche betrafen im Wesentlichen formelle Änderungen.
Mit der Vergabeverordnung sind die von den Vergabe- und Vertragsausschüssen novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bau-, Liefer-/Dienstleistungen sowie freiberufliche Dienstleistungen (VOB, VOL, VOF) nun endgültig verabschiedet. Die 2. Abschnitte der VOB/A, VOL/A sowie der VOF treten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kürze (ca. 2 bis 3 Wochen) in Kraft.
Zukünftig wird es damit u. a. Verfahrenserleichterungen bei den Eignungsnachweisen geben, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Unternehmen erbracht werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geht davon aus, dass diese Erleichterungen bei etwa 80 Prozent aller Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen greifen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erwartet eine Verminderung der Bürokratielasten um mehr als 250 Mio. Euro.
Für die Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht Haushaltsrecht. Dementsprechend sind die kommunalen Vergabegrundsätze vom 22.03.2006 in Verbindung mit dem Erlass zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht vom 03.02.2009 maßgeblich. Soweit diese gegenüber der VOB/A bzw. VOL/A abweichende Regelungen beinhalten, gehen die Vorgaben des Erlasses vor. Konkret bedeutet dies, dass z.B. die Schwellenwerte des zuletzt genannten Beschleunigungserlasses vorrangig gegenüber den des § 3 Abs. 3 und Abs. 5 VOB/A sind. Ebenfalls sind die Veröffentlichungspflichten abschließend in diesem Erlass unter Nr. 1.4 festgesetzt. Dementsprechend sind beabsichtigte Vergaben gem. § 19 Abs. 5 VOB/A nicht zwingend zu veröffentlichen (keine sog. ex-ante Veröffentlichungspflicht). Die nachträgliche Bekanntgabe von erfolgten Vergaben wird von Nr. 1.4 des Beschleunigungserlasses abschließend geregelt. § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A sind insoweit nicht maßgeblich. Die gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 VOB/A vorgesehene Begründung für die Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens (beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe) kann danach allein unter Berufung auf die jeweiligen Schwellenwerte in dem Beschleunigungserlass folgen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei darauf hingewiesen, dass der Beschleunigungserlass bis zum 31.12.2010 befristet ist. Ob dieser Erlass verlängert bzw. modifiziert wird, soll in der zweiten Jahreshälfte erörtert werden. Die Geschäftstelle wird sodann berichten.
Az.: II/1 608-00