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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 839/2003 vom 18.11.2003
Bundeskabinett billigt neue Einkommensteuer-Richtlinien 2003
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinien 2003 - EStR 2003 -) wurde nun in leicht überarbeiteter Fassung durch das Bundeskabinett gebilligt. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten können. Die Einkommensteuer-Richtlinien 2003 können vorübergehend unter www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zoelle/Einkommensteuer-.479.18550/Artikel/index.htm abgerufen werden.
Die Einkommensteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren und enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Über die eintretende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung.
Mit den Einkommensteuer-Richtlinien 2003 wird im Wesentlichen den Rechtsänderungen durch die seit 2001 ergangenen Gesetze, der neueren Rechtsprechung und den zwischenzeitlichen Verwaltungsentscheidungen Rechnung getragen.
Auf folgende Änderungen ist im Einzelnen hinzuweisen:
- Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach dem Halbeinkünfteverfahren (R 6 zu § 3 Nr. 40),
- Anpassung der Formel für die Bewertung des Vorratsvermögens (R 36 Abs. 2),
- Wiederherstellung der Rechtslage vor 1999 für die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven nach § 6b EStG (R 41b Abs. 6 bis 9).
- Die bisherige Obergrenze von 2.100 EURO, bis zu der auf Antrag Herstellungsaufwand nicht nach § 7 EStG abzuschreiben ist, sondern aus Vereinfachungsgründen als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden kann, wird auf 4.000 EURO erhöht. Die Erhöhung ist ein Beitrag zur bürgerfreundlichen Verwaltungsvereinfachung (R 157 Abs. 2).
Az.: IV/1 921-01