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StGB NRW-Mitteilung 232/2020 vom 27.02.2020
Bundeskabinett macht Weg frei für Public Viewing zur Fußball-EM 2020
Die öffentlichen Übertragungen der diesjährigen Fußball-Europameisterschaft können im kommenden Sommer über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Die Fans können die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Großleinwänden verfolgen. Das Bundeskabinett beschloss dazu am 19.02.2020 die vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien, die für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft (12. Juni bis 12. Juli 2020) Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregeln vorsieht.
Die Verordnung erweitert den Spielraum für die zuständigen Behörden in den Kommunen, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen diese im Einzelfall zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe abwägen. Es müssen neben dem Publikumsinteresse beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung folgt mit der Ausnahmeregelung einer Bitte der Länder. Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.
Von den insgesamt 51 Europameisterschafts-Spielen (36 in der Vorrunde und 15 in der Finalrunde) werden 20 Spiele um 18 Uhr und 24 Spiele um 21 Uhr angestoßen. Halbfinalspiele und Finale beginnen jeweils um 21 Uhr. Da die Ausrichter von Public-Viewing-Veranstaltungen die sonst üblichen Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht einhalten können, wurde diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung notwendig. Sie gilt für die gesamte Dauer der Europameisterschaft 2020.
Fragen und Antworten zur „Public Viewing“-Verordnung finden sich unter: www.bmu.de/faqs/public-viewing-verordnung/
Az.: 20.1.6.1-001/001 gr