Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 637/2002 vom 05.10.2002

Bundeskartellamt zur DSD-Muster-Abstimmungsvereinbarung

In den Mitteilungen des StGB NRW vom Juli 2002, Nr. 426, S. 206 f. hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß das Bundeskartellamt gegen einige Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene im Rahmen der mit der DSD ausgehandelten Muster-Abstimmungsvereinbarung Bedenken geäußert hat und einzelne Empfehlungen als mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar gewertet hat. Im einzelnen betrafen die Bedenken des Bundeskartellamtes folgende Punkte:

- Gemeinsame Erfassung bzw. Verwertung der Papier/Pappe/Karton-Fraktion(PPK-Fraktion)/Grafische Papiere durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (Anm. 9 zu Muster-Abstimmungsvereinbarung);

- Festlegung eines pauschalen Mitbenutzungsanteils von 25 % für den Systembetreiber (Anm. 8 zur Muster-Abstimmungsvereinbarung);

- Festlegung pauschaler Entgelte für die Bereitstellung von Containerstandplätzen und für die Abfallberatung (Anm. 11 u. 12 zur Muster-Abstimmungsvereinbarung);

- Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (§ 11 Ziff. 2 Muster-Abstimmungsvereinbarung);

- Verpflichtung zur "besonderen" Rücksichtnahme gegen den bisherigen Systembetreiber (§ 11 Ziff. Muster-Abstimmungsvereinbarung).

Nach Auffassung des DStGB kann den Bedenken des Bundeskartellamtes in den meisten Punkten entsprochen werden. Dieses gilt sowohl für die Benennung konkreter Zahlen im Hinblick auf die Nebenentgelte als auch für den Anteil der Mitbenutzung im Rahmen der PPK-Fraktion, die Streichung der Meistbegünstigungsklausel und die Streichung des Wortes "besondere" in bezug auf die "besondere Rücksichtnahme" i.S.d. § 11 Ziff. Muster-Abstimmungsvereinbarung. Städte und Gemeinden, die bereits Verhandlungen mit der DSD AG führen, wird deshalb empfohlen, o.g. Punkte entsprechend zu berücksichtigen.

Bislang noch nicht geklärt werden konnte die vom Bundeskartellamt kritisierte gemeinsame Erfassung und/oder Verwertung der PPK-Fraktion/Grafische Papiere. Nach Gesprächen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene und dem Bundeskartellamt hat dieses erklärt, daß es eine gemeinsame Erfassung beider Fraktionen nur dann tolerieren kann, wenn Kommunen und die DSD AG zuvor diese Leistung getrennt voneinander ausgeschrieben hätten. Der DStGB hält eine getrennte Ausschreibung jedoch für wenig sinnvoll und nicht immer praktikabel und ist deshalb gemeinsam mit den übrigen kommunalen Spitzen- und Fachverbänden auf der Bundesebene weiterhin bemüht, möglichst kurzfristig eine praxisgerechte Lösung zu finden, die den Bedenken des Bundeskartellamtes Rechnung trägt und dennoch eine sinnvolle Erfassung der Fraktionen gewährleistet. Ein weiteres Gespräch mit dem Bundeskartellamt ist für Oktober 2002 vorgesehen. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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