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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 462/1997 vom 05.09.1997
Bundesnaturschutzgesetz im Vermittlungsverfahren
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung im Juli 1997 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag im Juni 1997 verabschiedeten Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zuzustimmen (Bundesrats-Drucksache 421/97 vom 13.06.1997). Es wird nunmehr ein Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat eingeleitet werden.
Hauptkritikpunkt des Bundesrates ist, daß durch das vom Bundestag verabschiedete Gesetz bundesrechtlich eine Zahlungspflicht der Länder an die Land- und Forstwirtschaft für Nutzungsbeschränkungen vorgesehen wird, die im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums liegen, mithin also nicht entschädigungspflichtig sind. Hierdurch werden den Ländern nach Auffassung des Bundesrates finanzielle Verpflichtungen durch den Bund auferlegt, für die es keine bundesrahmenrechtliche Notwendigkeit gibt. Außerdem wird auch die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom Bundesrat in dem beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des BNatSchG nicht akzeptiert. Der Bundesrat erkennt zwar die Notwendigkeit zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) an, verweist jedoch auf seine eigenen Umsetzungsvorschläge. Ein weiterer Kritikpunkt des Bundesrates ist, daß in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes dem Vertragsnaturschutz ein genereller Vorrang gegenüber den mit sonstigen Mitteln betriebenen Naturschutz eingeräumt wird. Hierdurch wird es nach Auffassung des Bundesrates den Naturschutzbehörden nur noch in Ausnahmefällen gestattet sein, mit anderen als vertraglichen Mitteln Naturschutz zu betreiben. Die Regelung wird daher vom Bundesrat aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt, weil die Naturschutzbehörden in jedem Fall des Nichtgebrauchmachens vom Vertragsnaturschutz dazu verpflichtet wären nachzuweisen, daß eine Fallgestaltung vorliegt, die keinen Vertragsnaturschutz erlaubt. Jede Verordnung und jeder Verwaltungsakt wäre fortan mit dieser Unsicherheit der Beweisbarkeit einer atypischen Fallgestaltung belastet. Außerdem weist der Bundesrat darauf hin, daß ein Vorrang des Vertragsnaturschutzes die Durchführung von Naturschutz von der jeweiligen Kassenablage abhängig machen würde.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: IV/2 60-03