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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 475/2012 vom 10.07.2012
Bundesnetzagentur und Nutzung von Abwasserkanälen
Die Bundesnetzagentur hat mit Datum vom 06.06.2012 vereinzelt Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob u. a. Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind, die für den Breitbandausbau — also für Telekommunikationszwecke — genutzt werden können. Die Bundesnetzagentur beruft sich bei der Abfrage auf § 77 a Abs. 3 des am 10.05.2012 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetzes (TKG). § 77 a Abs. 3 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur, von Telekommunikationsnetzbetreibern und Unternehmen, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen zu verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografischer Lage dieser Einrichtung erforderlich sind.
Bislang hatte die Bundesnetzagentur auf freiwilliger Basis vereinzelt entsprechende Anfragen gestellt. Im Hinblick auf die Abwasserentsorgungseinrichtung der Städte und Gemeinden kann nur darauf hingewiesen werden, dass öffentliche Abwasserkanäle zwar grundsätzlich auch zu Telekommunikationszwecken (Leitungsverlegung) genutzt werden können. Entscheidend ist aber auch, dass öffentliche Abwasserkanäle erneuert und saniert werden müssen.
Dieses kann z.B. in offener Bauweise oder auch durch eine Inliner-Sanierung erfolgen. Für diesen Fall muss von vornherein dann Klarheit darüber bestehen, was mit den Telekommunikationsleitungen in der Zeit der Sanierung des öffentlichen Kanals passieren soll. Auch muss bedacht werden, dass entstehende Mehrkosten durch die Verlegung der Breitband-Leitungsnetze innerhalb des öffentlichen Kanals nicht zu Lasten der Städte und Gemeinden und der Gebührenzahler gehen dürfen. Diese Mehrkosten können z.B. dadurch entstehen, dass bei der Kanalsanierung eine Leitungsunterbrechung vermieden werden muss.
Ebenso ist zu bedenken, dass eine Verlegung von Breitband-Leitungsnetzen im Zweifelsfall nicht in solchen öffentlichen Kanälen in Betracht gezogen werden sollte, die bereits in absehbarer Zeit zur Sanierung anstehen. Schließlich muss auch ausgeschlossen werden können, dass der laufende Betrieb des öffentlichen Kanalnetzes durch die Verlegung von Leitungssträngen nicht beeinträchtigt wird. Die vorstehend genannten Problemstände müssen im Zweifelsfall einer klaren vertraglichen Regelung mit dem „Leitungsverleger“ zugeführt werden. Hierzu gehört insbesondere eine klare und eindeutige vertragliche Regelung zur Übernahme von entstehenden Mehrkosten durch den Leitungsverleger, insbesondere im Fall der Notwendigkeit einer Kanalsanierung.
Insoweit ist es wichtig, in dem Fragebogen der Bundesnetzagentur für die Lieferung von Infrastrukturdaten an den bundesweiten Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur auch deutlich zu vermerken, welche Schwierigkeiten bei der Verlegung von Breitbandleitungen in öffentlichen Abwasserkanälen auftreten können, wenn die Gemeinde angeben möchte, dass öffentliche Abwasserkanäle grundsätzlich als „Leitungsrohr“ zur Verlegung von Telekommunikationsleitungen in Betracht kommen. Im Übrigen bittet die StGB NRW-Geschäftsstelle Städte und Gemeinden um Mitteilung, wenn sie zu diesem Themenkreis bereits Erfahrungssätze in der Praxis sammeln konnten.
Az.: II/2 qu-ko