Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 484/2007 vom 02.07.2007
Bundesprogramm für Kommunen mit hoher Arbeitslosigkeit
Kommunen mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 15 % sollen vom 01. Januar 2008 an bei der Beschäftigung Langzeitarbeitsloser finanzielle Unterstützung durch den Bund bekommen. Ein entsprechendes Programm (Kommunal-Kombi) hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jüngst dem Bundeskabinett vorgelegt. Danach will der Bund für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten der Kommunen Bundeszuschüsse zahlen. Als Beispiele nannte Minister Müntefering die Arbeit in Büchereien oder als Begleiter in Bussen oder Bahnen. Gefördert werden sollen sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze durch einen Zuschuss zum Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers für die Dauer von 3 Jahren.
Im Einzelnen sind folgende Eckpunkte für das angedachte Kommunal-Kombi-Programm festgelegt:
1. Arbeitgeber: Kommunen oder gemeinwohlorientierte Unternehmen (z.B. der Wohlfahrt) im Einvernehmen mit der Kommune.
2. Arbeitsfelder: Gefördert werden nur Arbeitsplätze für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten der Kommunen zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben. Ausgeschlossen sind erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern stehen. Die Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen bei den Kommunen darf nicht dazu führen, dass reguläre Arbeitsplätze in den Kommunen abgebaut oder freie Arbeitsplätze nicht wiederbesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist nachzuweisen.
3. Förderung: Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze durch einen Zuschuss des Bundes an den Arbeitgeber zum Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers für die Dauer von drei Jahren.
4. Zielgruppe: Arbeitslos gemeldete Bezieher von Arbeitslosengeld II, die zwei Jahre und länger Arbeitslosengeld II bezogen haben.
5. Lohnhöhe und Arbeitszeit: Das gezahlte Arbeitsentgelt muss den tariflichen Arbeitsentgelten oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Arbeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechend. Die Arbeitszeit soll im Regelfall 30 Stunden wöchentlich betragen.
6. Förderfähige Regionen: Regionen(d.h. Kreise bzw. kreisfreie Städte) mit einer Gesamtarbeitslosenquote (SGB II und SGB III) von mindestens 15 % auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitslosenquote 08/2006 bis 04/2007. Damit werden 85 förderfähige Regionen mit 96 Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassenen kommunalen Trägern (Berlin mit 12 Arbeitsgemeinschaften) erfasst. Die einzelnen Regionen ergeben sich aus der Anlage. Die Fördermittel werden entsprechend dem Anteil an Arbeitslosen in den einzelnen Regionen verteilt.
7. Finanzierung: Mittel der Kommunen und Länder, Zuschuss Bundes-Mittel (Kommunal-Kombi), ESF-Mittel (Europäischer Sozial Fond).
Die Kommunen finanzieren – ggf. mit finanzieller Unterstützung der Länder – die zusätzlichen Arbeitsplätze. Ihnen fließen die durch die zusätzlichen Arbeiten erzielbare Wertschöpfung bzw. Leistungen zu und sie sparen die Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung ein.
Der Bund leistet einen Zuschuss (Kommunal-Kombi) und stellt für die Gesamtlaufzeit insgesamt rund 1,710 Mrd. Euro bereit. Gleichzeitig spart der Bund passive Leistungen (Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft und Heizung, Sozialversicherungsbeiträge) ein; unter Berücksichtigung der Mehreinnahmen der Rentenversicherung ist das Programm für die Bundesebene kostenneutral.
Zusätzlich zum Kommunal-Kombi stellt der Bund für das Bundesprogramm 300 Mio. Euro ESF-mittel zur ergänzenden Finanzierung der Arbeitsplätze zur Verfügung.
8. Höhe des Kommunal-Kombi: Der Zuschussbetrag des Bundes (BMAS) beträgt bundeseinheitlich die Hälfte des Arbeitnehmer-Buttoarbeitsentgelts, höchstens 500 Euro.
9. Programmvolumen: Schrittweiser Aufbau auf bis zu 100.000 geförderte Arbeitsplätze bis zum Ende 2009, beginnend mit 50.000 im Jahr 2008 und 50.000 im Jahr 2009.
10. Programmdauer: Die Förderung beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2009. Eine Förderung eines Arbeitsplatzes ist maximal für die Dauer von 3 Jahren, längstens bis zum 31.12.2012 möglich.
11. Programmdurchführung: Die Durchführung erfolgt als Bundesprogramm mit eigenem Haushaltsansatz. Die Bundesagentur für Arbeit führt das Programm im Auftrag des Bundes durch.
Aus Nordrhein-Westfalen sollen folgende Städte in die Förderung einbezogen werden: Dortmund, Duisburg, Herne und Gelsenkirchen.
Az.: III 841