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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 602/2021 vom 11.10.2021
Bundesrat beschließt neuen Bußgeldkatalog
Am 8. Oktober 2021 hat der Bundesrat einem Vorschlag der Bundesregierung zur sogenannten Bußgeldnovelle zugestimmt. Die Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und drei Wochen später in Kraft treten. Die im Bundesrat beschlossene Verordnung bestätigt große Teile der ursprünglichen Novelle. Statt der damals beschlossenen Fahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsverstöße sind aber jetzt höhere Geldbußen vorgesehen. Es bleibt aber beim Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse z. B. auf der Autobahn.
Der Vollzug der damaligen Bußgeldkatalog-Verordnung vom 20. April 2020 ist aktuell ausgesetzt, weil ihre Eingangsformel die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Fahrverbote nicht nannte – ein Verstoß gegen das so genannte Zitiergebot: Jede Verordnung muss ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben. Daher gehen Bund und Länder von einer Teilnichtigkeit der ursprünglichen Verordnung aus. Im April 2021 erzielte die Verkehrsministerkonferenz einen Kompromiss zur Änderung des Bußgeldkatalogs, den die Bundesregierung nun in einen Rechtstext formuliert und am 3. September 2021 dem Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt hat. Zugleich hat sie darum gebeten, die eigentlich sechswöchige Beratungsfrist zu verkürzen und bereits am 8. Oktober 2021 abzustimmen.
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Verwarnungsgrenze von 55 Euro zu erhöhen, ebenso die Gebühr für den oder die Fahrzeughalterin, wenn bei Verstößen der oder die Fahrerin nicht ermittelbar ist. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die hohen Aufwände bei Bußgeldstellen, Polizei und Justiz hin, die durch die Novelle entstehen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar:
Bundesrat-Drucksache 687/21: www.bundesrat.de
Az.: 33.0-003/002