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StGB NRW-Mitteilung 668/2007 vom 01.10.2007
Bundesrat für höhere Bundesbeteiligung an der Grundsicherung
Der Bundesrat hat jüngst den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) abgelehnt. Der Plan der Bundesregierung, anstelle des derzeitigen Festbetrages von jährlich 409 Millionen künftig lediglich einen prozentualen Anteil von 7,1 Prozent an die Länder zu erstatten, wird von Länderseite scharf kritisiert. Damit greift der Bundesrat in seiner Stellungnahme vollständig die Kritik der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene auf. Vor dem Hintergrund erheblicher Kostensteigerungen bei der Grundsicherung ist es auch aus kommunaler Sicht nicht hinnehmbar, dass der Bund seine Kostenbeteiligung weit unter das bisherige, bereits nicht ausreichende Volumen absenkt.
Der Bundesrat erachtet in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 542/07 – B) die vorgesehene Bundesbeteiligung als unangemessen, beruhend auf inakzeptablen Berechnungen. Die geplante Bundesbeteiligung werde den Bedürfnissen der Länder und Kommunen nicht gerecht. Sie vernachlässige die dem Bund aus seinem Handeln erwachsende Verantwortung. Die von den Kommunen zu tragenden Kosten seien seit 2003 kontinuierlich gestiegen. Daran müsse sich der Bund in angemessener Höhe beteiligen.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat zwar grundsätzlich die geplante Änderung der jetzigen Festbetragsregel in eine prozentuale Beteiligungsquote. Die Höhe des Beitrags sei aber viel zu gering. Die Bundesregierung solle stattdessen einen Gesetzentwurf vorlegen, der eine angemessene Beteiligungsquote des Bundes an den Gesamtkosten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung festsetzt und den in den letzten Jahren überproportional gestiegenen Kosten und Fallzahlen Rechnung trägt. Notwendig sei zudem eine Dynamisierung der Bundesquote, um der demografischen Entwicklung und insbesondere den Folgen der Rentenreform gerecht zu werden.
Der Bundesrat hatte in einem eigenen Gesetzentwurf vom November 2006 ebenfalls eine Änderung im Beteiligungsmodus, allerdings mit einer mindestens 20-prozentigen Erstattung durch den Bund gefordert.
Az.: III 810-12