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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 383/1998 vom 20.07.1998
Bundesrat lehnt Kombilohn-Modell ab
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Juni 1998 die Verordnung zur Durchführung des § 76 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelehnt. Die Verordnung sollte bestimmte Freibeträge einführen, die bei erwerbstätigen Sozialhilfeempfängern (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht als Einkommen angerechnet werden sollten. Damit soll es sich stärker als bisher lohnen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuweiten, um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermindern oder ganz zu überwinden. Nach der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes ( Drs. 546/98) sollten Sozialhilfeempfänger generell zehn Prozent ihres Nebeneinkommens behalten dürfen. Hinzu kämen erhöhte Freibeträge für jedes Kind und für den Fall, daß ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Zur Zeit beträgt der Selbstbehalt eines Sozialhilfeempfängers maximal 270 DM. Der Ausschuß für Soziales, Jugend und Gesundheit des DStGB hat bereit auf seiner Sitzung im November 1997 die von Bundesgesundheitsminister Seehofer eingebrachte Verordnung abgelehnt.
Az.: III/1 801