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StGB NRW-Mitteilung 388/2008 vom 23.06.2008
Bundesrat macht Weg frei für Public Viewing
In seiner 844. Sitzung hat der Bundesrat am 23.05.2008 der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball EM 2008 zugestimmt.
Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball EM 2008 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hinein reichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass der Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball EM 2008 bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht einer seinerzeit für die Fußball WM 2006 erlassenen Verordnung, mit der bereits eine analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltung befristete Ausnahmeregelung getroffen worden war.
Mit der Verordnung werden Vorschriften geschaffen, die die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball EM 2008 entsprechend zur Anwendung bringen. Dabei werden sowohl der § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit seinen Sonderregelungen für seltene Ereignisse als auch der § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Bezug genommen, der anlässlich der Fußball WM 2006 eingefügt worden war und der weitergehende Ausnahmen für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht.
(Quelle: DStGB Aktuell 2208 vom 30.05.2008)
Az.: IV/2