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StGB NRW-Mitteilung 49/2020 vom 03.12.2019
Bundesrat stimmt Angehörigen-Entlastung zu
Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz voraussichtlich zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten.
Zukünftig dürfen Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Umgekehrt wird dies auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern gelten. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit eingeschränkt.
Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermuten, müssen Betroffene ihr Einkommen offen legen. Dies soll Bürger und Verwaltung entlasten. In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kosten und Folgekosten, die Länder und Kommunen durch das Gesetz entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen. Eine Vertreterin der Bundesregierung hatte hierzu im Plenum bereits durch eine Protokollerklärung angekündigt, sich dazu mit den Ländern ins Benehmen zu setzen.
Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW bedauert, dass der Bundesrat nicht seine Möglichkeiten genutzt hat, durch ein Vermittlungsverfahren finanzielle Belastungen für die Kommunen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz abzuwenden. Protokollnotizen stellen keine Rechtsgrundlage dafür da, dass der Bund auch die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen hat. Die Mehrbelastungen durch das Gesetz haben grundsätzlich die Sozialhilfeträger zu tragen. Nach Einschätzung der Bundesregierung liegen die Folgekosten bei über 300 Mio. Euro pro Jahr. Aufgrund der demographischen Entwicklung dürften diese Kosten allerdings deutlich höher ausfallen. Nach der Zustimmung der Länderkammer zum Angehörigen-Entlastungsgesetz sieht die Geschäftsstelle die Länder in der Pflicht, die finanziellen Belastungen der Kommunen auszugleichen.
Az.: 37.0.5.6.8-001/001