Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 27/2016 vom 11.01.2016

Bundesrat zu Basiskonto und EU-Zahlungskontenrichtlinie

Der Bundesrat sieht in seiner noch im Dezember 2015 angenommenen Stellungnahme zum Legislativvorschlag zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie vor allem beim geplanten so genannten Basiskonto noch Änderungsbedarf. Die geforderten Änderungen betreffen insbesondere die Bestimmung des Kontoführungsentgelts und die Kündigungsmöglichkeiten der Banken. Zielgruppe des Gesetzes zum Basiskonto sind Obdachlose, Asylsuchende und Geduldete.

Ende Oktober 2015 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (kurz Zahlungskontenrichtlinie) vor. Letzterer Punkt ist Kern der Richtlinie, wonach jedem EU-Bürger in jedem EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Eröffnung eines so genannten Basiskontos gegeben werden muss. Dieses Basiskonto müsse Zahlungsleistungen wie Barein- und Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen, aber nicht die Kreditaufnahme ermöglichen.

Den Mitgliedstaaten steht es nach der Richtlinie frei, die Institute zur kostenfreien Kontoführung zu verpflichten. Die Bundesregierung hat diese Option in ihrem Legislativvorschlag nicht wahrgenommen; in Art. 1 § 41 Abs. 1, 2 heißt es: „Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten aufgrund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten. (2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte zu berücksichtigen. […]“.

Die Verpflichtung zur Eröffnung eines Basiskontos soll für alle Institute gelten, die Zahlungsdienste für die Verbraucher erbringen. Bürgschaftsbanken oder Depotbanken etc. und auch Förderbanken sind somit explizit ausgenommen. Für den Fall, dass ein Institut, auf welches das Gesetz Anwendung findet, die Eröffnung eines Basiskontos verwehrt, soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Kompetenz ausgestattet werden, die Kontoeröffnung mittels Verwaltungsakt durchzusetzen.

In der am 18.12.2015 vom Bundesrat verabschiedeten Stellungnahme wird hinsichtlich der Bestimmung des Kontoführungsentgelts beim Basiskonto eine Schärfung im Sinne des Verbrauchers gefordert. So dürfe das Entgelt nicht höher als bei anderweitigen vom Zahlungsdienstleister angebotenen Girokonten mit ähnlichen Funktionen sein und auch nicht „die für die jeweiligen Dienste anfallenden tatsächlichen Kosten“ übersteigen.

Hintergrund ist, dass sich das Basiskonto vor allem an EU-Bürger ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die allerdings nicht abgeschoben werden können, richtet. Bei dieser tendenziell einkommensschwachen Klientel wirkt jegliches Kontoführungsentgelt abschreckend, entsprechend solle der Bundesratsstellungnahme nach den „Kontoinhabern nur die absolut notwendigen Entgelte auferlegt“ werden. Schließlich ist ein Girokonto für Integration in die Gesellschaft heutzutage unabdingbar.

Eine weitere geforderte Änderung betrifft die Kündigungsmöglichkeiten bei missbräuchlicher Kontonutzung. Der Bundesrat fordert hier eine Anhebung der Zahlungsverzugsfrist auf sechs Monate (Gesetzesvorschlag 3 Monate), zudem müsse der Zahlungsverzug den Betrag von 100 Euro übersteigen. Erst dann könne eine missbräuchliche Kontonutzung unterstellt und das Konto einseitig seitens der Bank gekündigt werden. Da die etwaige Einräumung eines Dispositionskredites laut Stellungnahme zwar zur kurzfristigen Überbrückung finanzieller Engpässe wichtig sein, aber auch schnell in die Schuldenfalle führen kann, soll der entsprechende Art. 1 § 39 Satz 2 insofern ergänzt werden, dass die Überziehungsmöglichkeit dem Verbraucher erst auf seinen Wunsch hin angeboten werden solle.

Die Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie umfasst neben dem „Basiskonto“ auch Informationspflichten hinsichtlich der für Zahlungskonten erhobenen Entgelte (Verbraucher sind sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit über anfallende Entgelte zu unterrichten) und Erleichterungen beim Kontenwechsel (Kontowechselhilfe durch Institut nach entsprechender Ermächtigung seitens des Kontoinhabers).

Der Gesetzgebungsprozess soll bis zum Frühjahr 2016 abgeschlossen werden. Die Regelungen zum Basiskonto sollen sodann zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft treten, die Erleichterungen zum Kontenwechseln zum 18.09.2016 und die neuen Regelungen zu den Informationspflichten neun Monate nach Ausarbeitung und Veröffentlichung einer standardisierten Zahlungskontenterminologie durch die Europäische Bankenaufsicht.
Der Gesetzesvorschlag der Bundesregierung und die angenommene Bundesratsstellungnahme sind auf der Homepage des Bundesrates einsehbar unter www.bundesrat.de .

Az.: IV/1 41.13.1.3-001/001

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