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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 418/2018 vom 30.07.2018
Bundesrat zu Stärkung ländlicher Räume sowie Kooperationsverbot
Anfang Mai 2018 hatte das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung beziehungsweise Einfügung der Artikel 104 c, 104 d, 125 c und 143 e des Grundgesetzes verabschiedet. Zum Entwurf hat der Bundesrat am 6. Juli 2018 nun eine Stellungnahme beschlossen. Das Gesetzespaket verfolgt im Wesentlichen den Zweck der verfassungsrechtlichen Absicherung der geplanten finanziellen Hilfen des Bundes für die Kommunen. Konkret sollen so Bundesmittel für die Schulinfrastruktur, für den sozialen Wohnungsbau sowie für kommunale Schienenwegeprojekte zur Verfügung gestellt werden.
Der Bundesrat begrüßt vor dem Hintergrund der wachsenden infrastrukturellen Herausforderungen im Bildungsbereich den Vorschlag des Bundes zur Anpassung von Artikel 104 c Grundgesetz, wonach der Bund künftig Länder und Kommunen bei Investitionen in die Bildungsinfrastruktur finanziell unterstützen kann.
Die Länder begrüßen ebenfalls, dass mit der Anpassung von Art. 104 d GG das Kooperationsverbot beim sozialen Wohnungsbau gelockert wird. Deutlich hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme aber ein Mitspracherecht des Bundes bei der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Wohnraumförderung abgelehnt. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Bund mit der Gewährung von Finanzhilfen gemäß der angepassten Artikel 104 c und 104 d GG keine Steuerungs- und Kontrollrechte in Bezug auf die konkrete Erfüllung von Länderaufgaben gewinnt.
Ferner haben sich die Länder für eine Änderung des Artikels 104 a Abs. 3 Satz 2 ausgesprochen. So soll die Bundesauftragsverwaltung künftig erst ab einem Anteil von 75 Prozent statt wie bisher 50 Prozent greifen. Von Bedeutung ist eine Erhöhung vor allem in Bezug auf die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), wo man regelmäßig an der 50 Prozentschwelle steht. Die Übernahme der flüchtlingsinduzierten KdU durch den Bund hatte zum Beispiel zur Folge, dass bei der Kommunalentlastung der Kommunen um fünf Mrd. Euro bei den Transferwegen zeitlich beschränkt Anpassungen vorgenommen werden mussten (höherer gemeindlicher Anteil an der Umsatzsteuer zulasten der KdU-Übernahme durch den Bund), um nicht in die Auftragsverwaltung zu rutschen.
Die Abschaffung des Kooperationsverbots und die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Sinne eines kooperativen Föderalismus ist schon seit langem eine Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Die vorgesehene Ausweitung der Bundeskompetenz für Investitionen in die Bildungsinfrastruktur über finanzschwache Kommunen hinaus wird dazu beitragen, dass die Kommunen ihre Bildungsinfrastruktur weiter sanieren und modernisieren, Ganztagsschulen weiter ausbauen können und die notwendige Digitalisierung der Schulen vorangebracht wird. Klar abzulehnen ist allerdings die angestrebte Ergänzung des Art. 104 c GG um die Wörter „Länder und“.
Die Investitionsfördermittel des Bundes wurden bislang sinnvollerweise für kommunale Investitionen zur Verfügung gestellt, eine Ausweitung auf Länderinvestitionen ist nicht angezeigt. Auch die beabsichtigte Einfügung eines neuen Art. 104 d GG zielt grundsätzlich in die richtige Richtung. Es ist allerdings sicherzustellen, sofern die Finanzhilfen nicht ausschließlich für gemeindliche Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus in Betracht kommen, dass die Länder als Zuständige für den sozialen Wohnungsbau die vom Bund bereitgestellten Mittel auch tatsächlich und vollumfänglich für den Wohnungsbau verausgaben. Die nun vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung der prozentualen Grenze der Bundesauftragsverwaltung kann ein Weg sein, um die Kommunen künftig stärker von Sozialkosten entlasten zu können.
Die Länder begrüßen in ihrer Stellungnahme auch den Wegfall der sog. „Versteinerungsklausel“ (Streichung der Wörter „ab dem 1. Januar 2025“ in Art. 125 c Abs. 2 Satz 3). In Hinblick auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GFVG) hält der Bundesrat unter anderem die Prüfung einer Aufnahme des Fördertatbestandes Sanierung, eine Absenkung der Mindestfördersumme, eine Öffnung für SPNV-Vorhaben außerhalb der Verdichtungsräume sowie eine Weiterentwicklung der Vorgaben zur standardisierten Bewertung bei der Förderung für notwendig.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt ebenfalls die vom Bund vorgeschlagene Änderung des Art. 125 c GG, wodurch die Mittel für das GVFG bis zum Jahr 2021 erhöht und danach dynamisiert zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommunen und ihre Verkehrsunternehmen benötigen baldmöglichst Planungssicherheit, um ihrerseits mit dem Planungs- und Investitionshochlauf beginnen zu können. In diesem Zusammenhang ist gegenüber Bund und Ländern zu betonen, dass die Einigung zur Reform der föderalen Finanzbeziehungen mit dem Wegfall der Entflechtungsmittel ab 2020 nicht zulasten der gemeindlichen Verkehrsfinanzierung gehen darf. Die bisher für die kommunale Verkehrsfinanzierung zweckgebundenen Entflechtungsmittel müssen auch nach 2019 von den Ländern an die Kommunen fließen.
Der weitergehende Ansatz des Bundesrates, dass nicht nur Neubau, sondern auch der Erhalt vorhandener Infrastruktur förderfähig sein muss, entspricht der kommunalen Forderung und ist im Sinne einer nachhaltigen Verkehrspolitik. Auch ist es richtig, die Finanzierungskonditionen zugunsten der Kommunen weiter zu entwickeln, indem vor allem die bislang nicht förderfähigen Kosten, die die Kommunen bislang ohne Zuwendung finanzieren müssen, in die Bundesförderung einbezogen werden. Hierzu gehören etwa Planungskosten und Kosten für Betriebshöfe. Daneben bewirkt die richtigerweise geforderte Weiterentwicklung der standardisierten Bewertung der Förderung, dass gesellschaftspolitisch wünschenswerte Aspekte, wie z. B. die Herstellung der Barrierefreiheit, im Rahmen der Förderung berücksichtigt werden können.
Darüber hinaus ist der Ansatz des Bundesrates zu begrüßen, im Interesse der Stärkung des SPNV, der ein wichtiger Bestandteil der notwendigen Verkehrswende ist, dessen Förderung auch außerhalb von Verdichtungsräumen zu ermöglichen.
Darüber hinaus hat sich der Bundesrat für eine Anpassung von Art. 91 a Abs. 1 Nr. 2 GG (Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) und die Einfügung von „der ländlichen Entwicklung“ ausgesprochen. Dies entspricht der Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Eine Änderung des Grundgesetzes ist notwendig, da die derzeit vorhandenen Möglichkeiten zur Förderung nicht mehr zeitgemäß sind. Ländlicher Raum ist mehr als die derzeit nach dem Grundgesetz vorgesehene Förderung von Agrarstruktur und Küstenschutz. Die Wirtschaft im ländlichen Raum wird längst von kleinen und mittelständischen Unternehmen außerhalb der Landwirtschaft dominiert.
Es gilt die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft dieser Betriebe zu stärken, die das Rückgrat der deutschen Wirtschaft bilden. Dies ist derzeit nicht möglich, weil die Förderung nur auf sog. Kleinstbetriebe (unter 10 Beschäftigte) begrenzt ist. Viele innovative und für die weitere regionale Entwicklung wichtige Unternehmen aus den Bereichen Bau, Ausbau, Energie- und Umwelttechnik überschreiten häufig die Schwelle von zehn Mitarbeitern und sind bereits Kleinunternehmer (unter 50 Beschäftigte) mit der Folge, dass sie nicht von einer Förderung profitieren können.
Deutschland ist stark, weil es in der Fläche stark ist. Drei Fünftel des Bruttosozialprodukts Deutschlands wird hier erwirtschaftet. Um die ländlichen Räume weiter zu stärken, bedarf es einer breiteren Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen, etwa um Mitarbeiter und Infrastruktur fit zu machen für die Digitalisierung und den globalen Wettbewerb.
Damit wird zugleich die Wertschöpfung in der Fläche durch ortsnahe Arbeitsplätze und Infrastrukturangebote gestärkt. Auch für die Zentren und Ballungsräume werden sich positive Effekte zeigen, da Stadt und Land aufeinander angewiesen sind. Ohne eine gezielte Möglichkeit der Förderung ländlicher Räume droht eine Spirale in Gang gesetzt zu werden, die durch Mangel an Arbeitsplätzen, weniger Daseinsvorsorgeangebote, schlechter Infrastruktur und demografischen Wandel geprägt ist.
Die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes kann hier abgerufen werden: www.bundesrat.de
Az.: 41.0.2-002/003