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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 358/2003 vom 01.04.2003
Bundesratsinitiative zur Steuerbegünstigung eines Fördervereins
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland haben einen Gesetzesantrag zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung in den Bundesrat eingebracht (Drucks. 160/03 vom 07.03.2003). Die Initiative hat den Abbau eines äußerst ärgerlichen Standards zum Ziel. Dabei geht es um das durch das Investitionszulagengesetz 1999 über eine Änderung des § 58 Nr. 1 AO bewirkte Satzungserfordernis, das vor allem im Bereich der Kindergärten Kopfschütteln ausgelöst hat.
Es hat zwischenzeitlich auch auf Bundesebene ein Einsehen gegeben, dass sich Kindergärten in öffentlicher Trägerschaft nicht ohne weiteres als Betriebe gewerblicher Art deklarieren lassen.
Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die Steuerbegünstigung eines Fördervereins zusätzlich voraus, dass die Einrichtung/Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung i. d. Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999). Anlass für diese Änderung war die Notwendigkeit der Vermeidung von Missbräuchen:
Nach dem Wortlaut des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung gilt die Regelung auch für Fördervereine, die Betriebe gewerblicher Art fördern. Ein solcher Betrieb gewerblicher Art kann beispielsweise durch den Betrieb eines Kindergartens begründet werden.
Bei einer Vielzahl gemeinnütziger Fördervereine, die staatliche oder kommunale Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Theater, Schauspielbühnen, Kindergärten) unterstützen, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn sich die geförderten Einrichtungen keine gemeinnützige Satzung geben. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen (wie z.B. bei staatlichen Museen, Theatern, sowie bei Kindergärten, soweit sie Betriebe gewerblicher Art sind) die geförderten Einrichtungen zweifelsfrei ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i. S. des § 52 AO verfolgen und die Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art nur auf der haushaltsmäßig notwendigen und gemeinnützigkeitsrechtlich grundsätzlich unschädlichen Erhebung von Eintrittsgeldern beruht. Eine Notwendigkeit, Missbräuche zu vermeiden, besteht hier regelmäßig nicht.
Eine weitere Folge der Änderung des § 58 Nr. 1 AO ist, dass für Spenden an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwendet werden, Zuwendungsbestätigungen nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn diese Betriebe als gemeinnützig anerkannt sind. Nachdem im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften die Verwendung steuerbegünstigter Zuwendungen für entsprechende Zwecke als sichergestellt gelten kann, ist der mit der Erlangung der formalen Gemeinnützigkeit verbundene Verwaltungsaufwand für die betroffenen Einrichtungen der öffentlichen Hand nicht gerechtfertigt.
Damit wird also auch das Erfordernis entfallen, auch für diese Einrichtungen ausdrücklich eine Satzung erlassen zu müssen, mit der erklärt wird, dass z. B. der Kindergarten in öffentlicher Trägerschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.
Az.: IV/1 920-00