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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 112/2008 vom 09.01.2008
Bundesrechnungshof zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
Mit einem Bericht über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von Mitte Dezember 2007 hat der Bundesrechnungshof nachdrücklich empfohlen, dass der Bund gem. § 27 SGB II durch Rechtsverordnung bestimmt, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Leistungen pauschaliert werden können. Unterschiedliche Vorgaben und Methoden der Grundsicherungsstellen bei Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung führten zu uneinheitlicher und zum Teil rechtswidriger Gesetzesanwendung sowie zu wesentlichen Ungleichbehandlungen der Hilfeempfänger. Hinzu kämen Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug. Dem Bund und den Kommunen entstünden dadurch Mehrausgaben in erheblichem Umfang. Im Wesentlichen kritisiert der Bundesrechnungshof Folgendes:
• Die Grundsicherungsstellen berücksichtigten bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Aufwendungen unterschiedliche Wohnungsgrößen und Wohnstandards.
• Sie forderten die Hilfeempfänger oftmals nicht zeitnah auf, unangemessen hohe Aufwendungen zu senken und tolerierten eine Überschreitung der grundsätzlich angemessenen Aufwendungen.
• Die Grundsicherungsstellen ermittelten auch die angemessene Höhe von Betriebs- und Heizkosten nach unterschiedlichen Methoden.
• Sie beachteten teilweise nicht, dass in den Regelleistungen bereits Kosten für Haushaltsenergie enthalten sind und berücksichtigten diese Bedarfe insoweit doppelt.
• Bei selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen führten unterschiedliche Verfahren der Grundsicherungsstellen dazu, dass sie nicht in jedem Fall die Frage einer Verwertung des Eigentums prüften.
• Die Grundsicherungsstellen hätten in nahezu jedem zweiten geprüften Fall Sachverhalte nicht oder nur unzureichend aufgeklärt. Viele Grundsicherungsstellen unterschätzten die komplizierten Regelungen und die daraus folgenden hohen Anforderungen an die Bearbeitung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte gegen das Erfordernis einer Rechtsverordnung argumentiert, das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen bereits allgemeinverbindliche Maßstäbe festgelegt. Im Übrigen sei der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge gebeten worden zu prüfen, ob Empfehlungen dazu beitragen könnten, eine bessere und einheitliche Verwaltungspraxis herbeizuführen. Der Bundesrechnungshof besteht demgegenüber auf dem Erlass einer Rechtsverordnung insbesondere zu den Mindeststandards beim unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen. Erforderlich sei die abstrakte Regelung des Vorgehens und der Methoden, nach denen die Grundsicherungsträger die Leistungen zu bestimmen und zu berechnen haben.
Az.: III 810-2