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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 747/2004 vom 15.09.2004
Bundesregierung beschließt Elektronikschrottgesetz
Die Bundesregierung hat am 1.9.2004 den Entwurf des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) beschlossen. Nunmehr muss das ElektroG noch den Bundesrat passieren. Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene hatten zuletzt im August 2004 zu dem Entwurf ausführlich Stellung genommen. Der StGB NRW hatte zuletzt mit Schreiben vom 19.7.2004 an den Deutschen Städte- und Gemeindebund mitgeteilt, dass der Referentenentwurf vom 9.7.2004 aus unterschiedlichen Gründen keine Zustimmung finden kann (siehe ausführlich hierzu: Mitt. StGB NRW August 2004 Nr. 586 und 587). Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte in ihrer Stellungnahme weiterhin eine vollständige Produktverantwortung mit Übernahme sämtlicher Sammel-, Transport- und Entsorgungskosten durch die Hersteller eingefordert. Der nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines ElektroG ist nach Mitteilung des DStGB abzulehnen, weil den Kommunen voraussichtlich mehr als die Hälfte der gesamten Kosten der Altgeräteentsorgung angelastet wird. Denn es ist vorgesehen, dass die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Sammlung und Sortierung der Elektroaltgeräte in 6 Fraktionen zuständig und kostentragungspflichtig sind. Die Hersteller werden lediglich verpflichtet, den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Container bereitzustellen, in denen die Elektroaltgeräte in 6 verschiedenen Fraktionen sortiert zur Abholung durch die Hersteller bereitzustellen sind.
Zu diesen 6 Fraktionen gehören:
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
2. Kühlgeräte,
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte,
4. Geräte der Unterhaltungselektronik, Bildschirmgeräte (Fernsehgeräte und Monitore),
5. Gasentladungslampen und
6. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Weiterhin sind die Hersteller verpflichtet, alle Kosten insbesondere die Kosten der Verwertung nach der Abholung bei den Kommunen zu tragen. Diese Form von Wirtschaftsförderung, die zu einer abgewälzten Produktverantwortung zu Lasten der entsorgungspflichtigen Kommunen führt, wird von den Kommunen entschieden abgelehnt.
Im Einzelnen:
1. Sortierung in 6 Fraktionen
Die vorgesehene Sortierung der Altgeräte in 6 Containern (Geräte-Gruppen) verursacht unnötige zusätzliche Kosten für die Kommunen, die wiederum den gebührenpflichtigen Benutzern angelastet werden müssten. Die Sortierung in 6 verschiedenen Container ist entbehrlich, zumal eine ordnungsgemäße Verwertung von Altgeräten auch dann möglich ist, wenn alle Altgeräte, die keiner besonderen Entsorgung bedürfen, in einem einzigen Container erfasst werden und dieser Container anschließend der Verwertung in Zerlegebetrieben zugeführt wird. Die langjährige Erfassungs- und Verwertungspraxis der Kommunen zeigt jedenfalls, dass eine kostenaufwendige Vorsortierung der Altgeräte in 6 Containern nicht erforderlich ist. Die Sortierung in 6 Containern ist deshalb wegen der unnötigen Belastung der Kommunen und der gebührenpflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung weiterhin abzulehnen. Es ist hier Aufgabe der Hersteller diese Kosten z.B. durch ein an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu zahlendes Pauschalentgelt pro Einwohner/Jahr zu finanzieren, wenn eine solche Spartensortierung bei den Altgeräten erfolgen soll.
2. Öffentlichkeitsarbeit
Nach § 9 Abs. 2 ElektroG sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die privaten Haushaltungen unter anderem über ihre nach § 9 Abs. 1 ElektroG-Entwurf bestehende Pflicht informieren, Elektro-Altgeräte einer vom Siedlungsabfall unsortierten getrennten Erfassung zuzuführen. Diese Regelung ist abzulehnen, wenn nicht zeitgleich durch die Hersteller ein Pauschalentgelt pro Einwohner/Jahr für die Abfallberatung zur Entsorgung von alten Elektrogeräten an die Kommunen gezahlt wird.
3. Erfassungssysteme
Die Regelungen in § 9 Abs. 3 ElektroG, wonach Sammelstellen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer eingerichtet sein sollen, ist ersatzlos zu streichen. Der Bundesgesetzgeber bzw. Bundes-Verordnungsgeber hat keine Rechtsetzungsbefugnis für das Recht der öffentlichen Einrichtungen, weil diese Rechtsmaterie der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer unterfällt. Zudem ist die Regelung überflüssig, weil sich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benutzungsbedingungen ohnehin aus dem Benutzungsrecht der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen ergibt. Die Einsammlung von Abfällen ist eine (pflichtige) Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune, die durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützt ist. In Selbstverwaltungs-angelegenheiten entscheiden allein die Kommunen über das Wie der Ausführung. Rechtsvorgaben zur Ausführung des Wie (hier: die Vorgabe, dass die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen ist) verletzen damit die verfassungsrechtlich verankerte Selbstverwaltungsgarantie. Insgesamt ist deshalb lediglich eine Regelung vorstellbar, nach welcher die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst entscheiden, ob sie die Altgeräte durch Sammelstellen (Bringsystem) oder durch Abholung bei den privaten Haushaltungen (Holsystem) oder durch eine Kombination eines Bring- und Holsystems erfassen.
Nach der Verordnungs-Begründung ist zudem beabsichtigt, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Pflicht aufzuerlegen, eine Sammelstelle für die Vertreiber von Elektrogeräten auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn ansonsten eine Erfassung im Holsystem erfolgt. Dieses ist aus Kostengründen kategorisch abzulehnen. Hat sich ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für ein reines (ausschließliches) Holsystem entschieden, so ist der Vertreiber (Verkäufer, Händler) zu verpflichten, die Altgeräte zur Übergabestelle zu transportieren, an denen die Elektroaltgeräte den Herstellern übergeben werden, zumal den Vertreibern und damit dem Handel ohnehin nach dem Gesetzentwurf keine erkennbaren finanziellen Pflichten auferlegt werden.
Schließlich ist in § 9 Abs. 3 ElektroG die Regelung enthalten, wonach bei der Anlieferung von Altgeräten von den Besitzern von Altgeräten kein Entgelt erhoben werden darf. In der Gesetzes-Begründung wird nunmehr zumindest klargestellt, dass nach dieser Regelung lediglich der unmittelbare, tatsächliche Akt der Übergabe unentgeltlich sein soll.
Insgesamt wird sich die Geschäftsstelle im anstehenden Bundesratsverfahren weiterhin für eine konsequente Umsetzung der Produktverantwortung der Hersteller einsetzen.
Az.: II/2 31-02 qu/2