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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 79/2017 vom 16.01.2017
Bundesregierung bringt Gesetzentwurf zu Carsharing auf den Weg
Die Bundesregierung hat im Dezember 2016 den Gesetzentwurf zum Carsharing im Kabinett beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird definiert, was unter Carsharing im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Nicht jede Form der gemeinsamen Fahrzeugnutzung, wenn sich mehrere ein Auto teilen, ist Carsharing. Private, die sich untereinander Fahrzeuge leihen oder eines gemeinsam anschaffen und nutzen, fallen zum Beispiel nicht unter den Begriff des Carsharing.
Mit dem Gesetz sollen Privilegien beim Parken, wie reservierte Parkplätze oder die Befreiung von Parkgebühren ermöglicht werden. Auch die dafür nötige Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen wird geregelt und es wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt. Vor allem aber sollen die Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit erhalten, separate Parkflächen für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen.
Carsharing-Anbietern mit festen Stationen wird im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gestattet, für diese Stationen mit Stellplätzen öffentlichen Verkehrsraum zu benutzen. Damit ist das Carsharing-Angebot nicht mehr auf private Stellflächen in Parkhäusern, Betriebsgelände oder auf Hinterhöfen, jenseits des Blickfeldes der Verkehrsteilnehmer angewiesen. Es kann vielmehr gut sichtbar und leicht erreichbar direkt im Verkehrsgeschehen genutzt werden. Bei der Auswahl der Stellflächen (die zudem eine Parkplatzgarantie im stationsgebundenen Carsharing darstellen), kann die Vernetzung mit dem öffentlichen Nahverkehr berücksichtigt werden.
Ergänzend berichtet die Bundesregierung, dass Anfang 2016 insgesamt 1,26 Millionen Carsharing-Kunden registriert waren. Ihnen standen 16.100 Carsharing-Fahrzeuge zur Verfügung. Die Zahl der Städte und Gemeinden mit einem Carsharing-Angebot erhöhte sich von 490 auf 537 — das sind 47 Orte mehr als im Jahr zuvor.
Az.: 33.0-003/002