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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 302/2024 vom 30.04.2024
Bundesregierung einigt sich auf neues Klimaschutzgesetz
Nach monatelagen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine Reform des Klimaschutzgesetzes verständigt. Der Entwurf sieht mehr Flexibilität für Sektoren vor, in denen die Treibhausgasziele nicht erreicht werden. Entscheidend bleibt die Einhaltung des CO2-Gesamtziels.
Für Sektoren, die die vorgegebenen Emissionsziel nicht erreichen, müssen nach aktueller Gesetzeslage Sofortmaßnahmen zur Senkung der Emissionen erlassen werden. Diese Vorgabe soll gemäß dem aktuellen Gesetzentwurf nun entfallen. Stattdessen kommt es auf die Einhaltung des Gesamtziels der Treibhausgasemissionen an. Darüber hinaus sieht der Entwurf verpflichtende Klimaschutzmaßnahmen für die Jahre 2030 bis 2040 vor. Eine Einigung konnte auch in Hinblick auf den Bürokratieabbau für die Genehmigung von Photovoltaik-Anlagen erzielt werden.
Insbesondere der Sektor Verkehr wird von der Gesetzesreform profitieren. Laut Umweltbundesamt wurden die Klimaziele im Verkehrssektor das dritte Jahr in Folge verfehlt. Der unabhängige Expertenrat bestätigte die vorgelegten Zahlen. Demnach wurden 2023 im Verkehrssektor anstatt der erlaubten 133 Millionen Tonnen Treibhausgase 146 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente ausgestoßen. Auch im Gebäudesektor wurden laut den Berechnungen des Umweltbundesamtes die Vorgaben verfehlt. Hier falle die Diskrepanz jedoch geringer aus als im Sektor Verkehr.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Mit Urteil vom 09.04.2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Druck auf die Mitgliedstaaten in Sachen Klimaschutz weiter erhöht. Die Reform des Klimaschutzgesetzes ist nicht zuletzt deshalb grundsätzlich zu begrüßen.
Inwieweit der Ansatz, die Einhaltung der Klimaschutzziele künftig anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung zu überprüfen, zu belastbaren Erfolgen hinsichtlich der Einsparung von Treibhausgasemissionen führt, bleibt abzuwarten. Auch wird zu verfolgen sein, ob und inwieweit das neue Klimaschutzgesetz nochmals einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Verschiedene Umweltverbände haben bereits diesbezügliche Schritte signalisiert.
Az.: 23.1.8-002/002 gr