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StGB NRW-Mitteilung 193/2016 vom 08.03.2016
Bundesregierung einigt sich auf Prostituiertenschutzgesetz
Die Koalitionsfraktionen haben sich nach längeren Verhandlungen auf die Inhalte des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) verständigt. Kernelement soll eine Erlaubnispflicht für Bordelle und andere Formen des Prostitutionsgewerbes sein. An den zentralen Elementen der Anmeldepflicht und gesundheitlichen Beratung für Prostituierte wird festgehalten. Allerdings wurden Kritikpunkte, unter anderem der kommunalen Spitzenverbände, an einem zu bürokratischen Verfahren aufgegriffen und entschärft.
Aus Sicht der StGB NRW-Geschäftsstelle ist der Kompromiss zu begrüßen. Mit Blick auf die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund eine Gebühr in Form einer Konzession durch die Bordellbetreiber ins Gespräch gebracht. Ansonsten stehen die Bundesländer bei der Übertragung der Aufgabe auf die Kommunen in der Pflicht, die Mehrausgaben zu erstatten. Zentrale Elemente des Referentenentwurfs sind:
- Die Erlaubnispflicht für Betreibende eines Prostitutionsgewerbes sowie deren Stellvertretende; umfasst unter anderem die Darlegung eines Betriebskonzepts sowie eine Zuverlässigkeitsprüfung der Betreibenden und der zur Stellvertretung eingesetzten Personen (unter anderem Einholung eines behördlichen Führungszeugnisses);
- Verbot menschenunwürdiger (z.B. ausbeuterischer) Betriebskonzepte, die mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmungsrecht unvereinbar sind oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leisten;
- gesetzlich festgelegte Mindeststandards für Prostitutionsbetriebe; dies betrifft räumliche, hygienische, sicherheitstechnische sowie gesundheitsbezogene Mindestanforderungen, unter anderem Ausstattung mit einem Notrufsystem und Verbot der Nutzung des Arbeitsraums als Wohn-/ Schlafraum;
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz;
- Möglichkeit der Erteilung behördlicher Auflagen und Anordnungen für Prostitutionsbetriebe bzw. der Untersagung des Betriebs bei Verstößen (Entzug der Erlaubnis);
- detaillierter Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das ProstSchG;
- Anmeldepflicht für Prostituierte: umfasst behördliches Informations- und Beratungsgespräch unter anderem über die Rechtslage; Erteilen einer Anmeldebescheinigung; regelmäßige Verlängerung der Anmeldung;-
- Anmeldung im Bundesland des Steuerwohnsitzes unter Angabe der Kommunen oder Bundesländer, in denen die/der Prostituierte tätig werden möchte.
- Bundeseinheitliches Verfahren mit einheitlichen Standards (z.B. Musterformulare) und zentralen Abweichungsmöglichkeiten.
- Anmeldung ist bundesweit gültig mit der Möglichkeit abweichender landesrechtlicher Regelungen.
- Gesundheitliche Beratung als Voraussetzung für die Anmeldung als Prostituierte/r;
- Insbesondere den besonders schutzbedürftigen 18- bis 21-jährigen Prostituierten soll ein konstanter Zugang zu Beratung und Unterstützung angeboten werden. Junge Menschen sind besonders empfänglich für Beeinflussungen durch ihre Umwelt und können möglicherweise die Risiken ihrer Entscheidungen noch nicht umfassend einschätzen. Deshalb ist es umso wichtiger, sie über die Risiken und Gefahren, die mit der Prostitution verbunden sind, neutral aufzuklären und ihnen in regelmäßigen persönlichen Kontakten die Gelegenheit zu geben, sich Beratung und Unterstützung zu nehmen;
- besondere Schutzvorschriften für 18-21-jährige Prostituierte (unter anderem verkürzte Intervalle für Verlängerung der Anmeldebescheinigung und Wiederholung der gesundheitlichen Beratung).
Das Gesetz soll zum 01.07.2017 (Verkündung frühestens am 30.09.2016) in Kraft treten. Für bereits tätige Betreibende eines Prostitutionsgewerbes und für bereits tätige Prostituierte soll eine Übergangsfrist nach Inkrafttreten für die Erlaubnisbeantragung beziehungsweise Anmeldung normiert werden. Für ab Inkrafttreten (01.07.2017) neu hinzukommende Betreibende beziehungsweise Prostituierte gilt die Pflicht zur Erlaubnisbeantragung beziehungsweise Anmeldung mit sofortiger Wirkung ab Inkrafttreten (keine Übergangsfrist). (aus DStGB Aktuell 0616-09 vom 12.02.2016)
Az.: 12.0.7.-003