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StGB NRW-Mitteilung 455/2000 vom 05.09.2000
Bundesregierung: Feuerschutzsteuer soll bleiben
Die Bundesregierung sah sich in einem Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom Juli 2000 veranlaßt, auf zahlreiche Nachfragen zum Fortbestehen des Feuerschutzsteuergesetzes (FeuerschStG) zu reagieren. Gegenüber der Bundesregierung waren Befürchtungen geäußert worden, daß die Feuerschutzsteuer abgeschafft werden könnte bzw. gegen europarechtliche Vorschriften verstößt. In ihrem Schreiben vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Feuerschutzsteuer mit dem Europarecht vereinbar ist, eine Abschaffung dieser Steuer sei nicht geplant.
In dem Schreiben heißt es dazu:
"Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer steht den Ländern zu. Daraus ergibt sich die Frage, nach welchen Grundsätzen das Aufkommen der Feuerschutzsteuer auf die einzelnen Länder zu verteilen ist. Die Aufteilung (Zerlegung) wurde in der Vergangenheit mittels verschiedener Maßstäbe vorgenommen, die jeweils befristet galten. Die Befristung ist notwendig, um auf wirtschaftliche Entwicklungen sowie Verschiebungen des Steueraufkommens möglichst zeitnah reagieren zu können. Nur die Zerlegungsvorschrift des § 11 FeuerschStG, nicht das Gesetz selbst, läuft in der derzeit gültigen Fassung zum 31. Dezember 2001 aus. Die Beratungen der Länder über neue Aufteilungsmaßstäbe ab 2002 werden voraussichtlich noch in diesem Jahr beginnen.
Die Erhebung der Feuerschutzsteuer steht nicht in Widerspruch zu europarechtlichen Bestimmungen. Die Versicherung und die Feuerschutzsteuer sind in den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert. In der Dritten Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992) heißt es in Artikel 46 Abs. 2 ausdrücklich:
"Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko ... belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden; ... ."
Deutschland ist somit berechtigt, bestehende oder auch neu eingeführte indirekte Steuern auf Versicherungsverträge (soweit sie nicht gegen andere Richtlinien, z.B. Sechste Richtlinie Mehrwertsteuer, verstoßen) zu erheben, und zwar ohne jede Befristung. Eine Abschaffung der Feuerschutzsteuer ist von der Bundesregierung nicht geplant."
Quelle: DStGB Aktuell 32/00 v. 01. August 2000)
Az.: I 133-02