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StGB NRW-Mitteilung 289/2017 vom 25.04.2017
Bundesregierung für Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
Das Bundeskabinett hat am 5. April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der betroffenen Minderjährigen und soll Rechtsklarheit schaffen. Er sieht Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht vor. Daneben enthält er Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts.
Nach dem Gesetzentwurf dürfen künftig Ehen generell erst ab 18 Jahren geschlossen werden. Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. Entscheiden soll dies ein Familiengericht nach Anhörung der Minderjährigen und des Jugendamts. Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:
- Im deutschen Eheschließungsrecht soll das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt werden.
- Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
- Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.
- Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.
- Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die Rechtslage klargestellt und eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist.
- Durch eine Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes wirkt der Gesetzentwurf zudem gleichzeitig den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteilen entgegen, die für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit der Ehe oder deren Aufhebung anderenfalls entstehen könnten.
- Der Gesetzentwurf enthält überdies ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist.
Der Kabinettsbeschluss zum grundsätzlichen Verbot von Kinderehen geht aus Sicht der DStGB-Geschäftsstelle in die richtige Richtung. Vermehrt haben Jugendämter die Situation, dass sie Paare vor sich sitzen haben, wo meist der weibliche Ehepartner zum Teil weit unter 18 Jahre ist. Mit der Neuregelung herrscht nunmehr Rechtssicherheit, um diesen Mädchen einen besonderen Schutz zu gewähren. Es ist Aufgabe des Staates, das Wohl des Kindes, in dem Fall der jungen Mädchen zu schützen und Missbrauchsverhältnisse zu unterbinden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass bei einer Annullierung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteile für die Minderjährigen entstehen. (Quelle: DStGB Aktuell)
Az.: 35.0.1-005/001