Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 455/2024 vom 12.07.2024

Bundesregierung kündigt Kraftwerkssicherheitsgesetz an

Anfang des Jahres hat sich die Bundesregierung auf die Kraftwerksstrategie geeinigt, die nun mit der EU-Kommission beraten wurde. Darüber hatten wir mit Schnellbrief Nr. 56 vom 28.02.2024 berichtet. Jetzt steht fest: Die Umsetzung soll über ein eigenes Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) erfolgen und umfasst Ausschreibungen in einem Gesamtumfang von 12,5 GW Kraftwerkskapazität, zuzüglich 500 MW für Langzeitspeicher. Das KWSG stützt sich auf zwei Säulen:

In einer ersten Säule sollen zeitnah 5 Gigawatt an neuen H2-ready-Gaskraftwerken und 2 GW an umfassenden H2-ready-Modernisierungen ausgeschrieben werden, die als Beitrag zur schnellen Dekarbonisierung des Kraftwerksparks ab dem 8. Jahr ihrer Inbetriebnahme/Modernisierung auf den Betrieb auf grünen oder blauen Wasserstoff gemäß Nationaler Wasserstoffstrategie umstellen müssen.

Hinzu kommen 500 MW an reinen Wasserstoffkraftwerken, die sofort mit Wasserstoff laufen (Wasserstoffsprinter) und 500 MW Langzeitspeicher. Bei den Kraftwerken werden Investitionskosten (Capex) und ab dem Umstieg auf Wasserstoff für 800 Vollbenutzungsstunden im Jahr die Differenzkosten zwischen Wasserstoff und Erdgas (Opex) gefördert. Die Finanzierung der ersten Säule des KWSG erfolgt – entlang ihres beihilferechtlichen Charakters als Dekarbonisierungsmaßnahme – über den Klima- und Transformationsfonds (KTF).

In einer zweiten Säule werden noch einmal 5 Gigawatt neue Gaskraftwerke ausgeschrieben, die insbesondere in Dunkelflauten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Diese stellen quasi eine „Brücke“ in einen umfassenden, technologieoffenen Kapazitätsmechanismus dar, der ab 2028 operativ sein soll. Die Finanzierung dieser zweiten Säule soll über eine Umlage erfolgen, da dies EU-beihilferechtlich bei Maßnahmen zur Versorgungssicherheit vorgegeben sei.

Die Kraftwerke sollen jeweils überwiegend im sog. „netztechnischen Süden“ Deutschlands zugebaut werden, um Redispatchkosten zu senken und zur Netzstabilität beizutragen.

Wie geht es weiter?

Die nächsten Schritte sind 6-wöchige Konsultationen zu den beiden Säulen des Kraftwerkssicherheitsgesetzes. Auf dieser Basis wird eine finale beihilferechtliche Genehmigung des Kraftwerkssicherheitsgesetz erfolgen.

Die erste Ausschreibung ist für Ende 2024 / Anfang 2025 geplant.

Parallel wird das BMWK zeitnah ein Optionenpapier mit den Optionen für die Ausgestaltungsvarianten des Kapazitätsmechanismus und deren zentralen Vor- und Nachteilen vorlegen. Dies soll im Rahmen der Plattform Klimaneutrales Stromsystem konsultiert werden. Die Bundesregierung wird auf dieser Basis eine Entscheidung treffen und dann den entsprechenden Kapazitätsmechanismus ausarbeiten und mit der europäischen Kommission besprechen. Der umfassende Kapazitätsmechanismus soll 2028 operativ sein.

Anmerkung

Eine klimaneutrale Energieversorgung durch PV und Windkraft muss durch grüne Kraftwerkskapazitäten stabilisiert werden. Daher ist die nun vorangebrachte Kraftwerksstrategie zu begrüßen, denn sie soll den Rahmen für Investitionen in moderne, hochflexible und klimafreundliche Kraftwerke schaffen, die in der Lage sind, zukünftig Wasserstoff nutzen zu können.

Allerdings scheint der Zeitplan der Bundesregierung sehr ambitioniert und im Ablauf nicht ganz nachvollziehbar: so sollen bereits Anfang 2025 Gebote abgegeben werden, wenn absehbar die Integration der Anlagen in den Kapazitätsmechanismus noch nicht ausgestaltet sein wird.

Zu bedenken ist zudem der Hinweis durch die Energieversorger, dass die im Rahmen der Kraftwerksstrategie vorgesehenen 12,5 GW Kraftwerkskapazität langfristig nicht ausreichen werden. Mit Blick auf den fortschreitenden Ausstieg aus der Kohleverstromung werden laut VKU mindestens 25 GW neue H2-ready Gaskraftwerke benötigt, um die erneuerbare Stromerzeugung zu flankieren. Daher folgt aus der Branche der Hinweis, die KWK-Förderung über 2026 hinaus zu verlängern, um diese Lücke u.a. mit Hilfe von (wasserstofffähigen) KWK-Anlagen zu schließen.

Az.: 28.6.9-010/002

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