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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 23/2023 vom 16.01.2023
Bundesregierung verlängert Maßnahmen zum Energiesparen nach EnSikuMaV
Die Bundesregierung hat am 11. Januar 2023 entschieden, die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen nach der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) bis zum 15. April 2023 zu verlängern. Die Maßnahmen gelten seit September 2022 und waren bis Ende Februar 2023 befristet. In öffentlichen Arbeitsstätten gilt seitdem z.B. eine maximale Raumtemperatur von 19 Grad. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen dürfen zu bestimmten Zeiten nicht beleuchtet werden. Der Bundesrat, der am 10. Februar 2023 tagen wird, muss der Verlängerung noch zustimmen.
Die Bundesregierung hatte im vergangenen Jahr zwei Verordnungen für kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen (vgl. Schnellbrief 427/2022 vom 25.08.2022). Sie beinhalten konkrete Energiesparmaßnahmen sowohl für die jetzige Heizperiode sowie für die Heizperiode 2023/24. Die Bundesregierung sieht weiterhin Bedarf zur Verringerung des Energieverbrauchs. Denn die früheren russischen Energielieferungen können noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.
Auch die Informationspflicht von Gas- und Wärmelieferanten gegenüber Eigentümern von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzern von Wohneinheiten gemäß § 9 EnSikuMaV gilt bis zum Ablauf des 15.04.2023 fort.
Az.: 28.6.1-002/026