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StGB NRW-Mitteilung 369/2024 vom 24.06.2024

Bundesregierung verstärkt Schutz für Mandatsträger in Kommunalparlamenten

Die Bundesregierung hat am 22. Mai 2024 einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beschlossen. Ziel des Gesetzes ist der verbesserte Schutz von bedrohten und gefährdeten Bürgerinnen und Bürgern. Insbesondere wird eine ausdrückliche Regelung zu Auskunftssperren für Mandatsträger in Kommunalparlamenten, Landtagen, dem Bundestag und dem Europäischen Parlament in das Bundesmeldegesetz aufgenommen. Zudem soll es künftig eine bundesweite Ansprechstelle geben, die Unterstützung vermittelt. Der DStGB und der StGB NRW begrüßen den verbesserten Schutz, da die Zahl der Angriffe bzw. Anfeindungen auf Kommunalpolitiker seit Jahren zunimmt. Jedoch darf auch nicht vergessen werden, dass viele Politiker aus Gründen der Transparenz und Bürgernähe häufig freiwillig ihre Daten veröffentlichen. Dennoch ist es gut, dass der Staat den Meldebehörden verbesserte Instrumente an die Hand gibt, die den demokratischen Meinungsbildungsprozess absichern.

Laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern und Heimat werden die Anforderungen an eine Herausgabe von Meldedaten durch eine einfache Melderegisterauskunft erhöht. Damit werde einer Ausforschung der Wohnanschrift aller Privatpersonen entgegengewirkt. Insbesondere mit Blick auf Bürgerinnen und Bürger, die durch ihr berufliches, mandatsbezogenes oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise in der Kommunalpolitik, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten, werde das Instrument der Auskunftssperre effektiver ausgestaltet. Die gesetzliche Dauer der Auskunftssperre werde von zwei auf vier Jahre verlängert.

Daneben werde bereits für den Zeitraum der Prüfung einer Gefährdung die Möglichkeit der Eintragung einer vorläufigen Auskunftssperre geschaffen. Den Behörden stehe somit ein unbürokratisches und effizientes Verfahren zur Verfügung. Das würde eine Verfahrenserleichterung für betroffene Personen und Meldebehörden bedeuten.

Daten von Personen, bei denen eine Auskunftssperre eingetragen sei, dürfen künftig auch nicht mehr in einer Meldebescheinigung für Familienangehörige genannt werden. Auch mit dieser ausdrücklichen Regelung werde die Sicherheit der betroffenen Personen verbessert. Außerdem würden Prozesse bei den Meldebehörden digitaler werden: So könne beispielsweise eine bisher erforderliche Unterschrift auf Papier in vielen Fällen durch digitale Verfahren ersetzt werden.

Weitere Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung sowie der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sind zu finden unter: www.bmi.bund.de

Quelle: DStGB Aktuell

Az.: 15.0.15-002/001

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